Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen

Das Inkrafttreten der gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen wurde soeben vom Bundesverfassungsgericht aufgeschoben.

Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen

§ 66b Abs. 1 TKG in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei sog. Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 66g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG). Dies sollte das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen ändern, dass vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossen wurde und dem der Bundesrat am 10. Februar 2012 zugestimmt hat. Dieses Änderungsgesetz erstreckt die Preisansagepflicht des § 66b Abs. 1 TKG auch auf sog. Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz gestern – am 3. Mai 2012 – ausgefertigt, so dass die Verkündung im Bundesgesetzblatt in den nächsten Tagen erfolgen kann.

Hiergegen wendete sich eine Anbieterin von Call-by-Call-Gesprächen vor dem Bundesverfassungsgericht und rügt mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 erfüllen.

Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hatte jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht überwiegend Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen.

UPDATE: Eine Begründung der einstweiligen Anordnung ist vom Bundesverfassungsgericht später nachgeholt worden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12