Für die normale Eckkneipe hat es der Saarländische Verfassungsgeirchtshof abgelehnt, das Inkrafttreten des allgemeinen Rauchverbots für Gaststätten per einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuschieben. Anders sehen die gleichen Richter die Sache freilich, wenn nicht eine normale Eckkneipe betroffen ist, sondern eine Shisha-Kneipe:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Vollzug von Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes Nr. 1637 zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75) insoweit einstweilen ausgesetzt, als das Rauchen von Wasserpfeifen in Gaststätten untersagt wird, die ausschließlich – von Nebenleistungen abgesehen – das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten.
Die einstweilige Anordnung ist auf die Dauer von 3 Monaten begrenzt. Ihre Verlängerung setzt voraus, dass die Antragstellerin sie beantragt und der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst.
Als wenn der Qualm einer Wasserpfeife ein anderer wäre als der von westlichen Tabakwaren verströmte. Aber immerhin: die Entscheidung zeigt einmal mehr den Unsinn der aktuellen Nichtraucherschutzregeln.
Verfassungsgerichtshof des Saarlands, Beschluss vom 27. März 2008 – Lv 2/08 e.A.











