Ein spannender Artikel für den Geschichtsunterricht, eine anspruchsvolle Textzeile für den Französisch-Leistungskurs – alles kopiert und an die Schülerschaft verteilt. Doch geht das einher mit dem geltenden Urheberrecht? Erfahren Sie im folgenden Artikel mehr.
Die Schule – ein besonderer Fall
Das Urheberrecht gewährt Urhebern das Recht zu entscheiden, wer ihre Werke verwerten darf und in welchem Umfang dies geschehen darf. Die Befugnis zur Verwertung kann dabei ganz oder teilweise an Dritte abgetragen werden. Grundsätzlich ist eine Vervielfältigung und Präsentation von Material also nur dann zulässig, wenn das Einverständnis des Urhebers vorliegt.
Im Falle einer Schule ist die Situation jedoch nicht so einfach. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass die Situation in nicht-gewerblichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen besonders zu bewerten und zu schützen ist. Im Urheberrecht sind daher sogenannte Gesetzesschranken festgelegt. Diese sollen es ermöglichen, notwendiges Material im Rahmen der Bildung auch ohne Einverständnis der Rechteinhaber zugängig zu machen. Kommt es hierbei jedoch zu Unklarheiten, sollten sich die Betroffenen an eine fachkundige Beratung (wie zum Beispiel auf www.bbs-law.de) wenden.
Kopieren – wie viel ist zu viel?
Zeitungsartikel, wissenschaftliche Abhandlungen oder gar ganze Bücher – was darf im Unterricht für die Schülerschaft vervielfältigt und zur Ansicht und Bearbeitung verteilt werden?
Grundsätzlich gilt: Auch in der Schule dürfen nicht, zumindest nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers, uneingeschränkt Kopien erstellt und an die Schüler ausgeteilt werde. Für die tägliche Arbeit in der Schule bedeutet dies für die Lehrer:
- Kleine Teile eines Werks dürfen fotokopiert beziehungsweise ausgedruckt werden. Dabei geht der Gesetzgeber von maximal zehn Prozent eines Buchs oder einer anderen Veröffentlichung aus.
- Ein ganzes Buch darf nur ausnahmsweise dann kopiert und verteilt werden, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist.
Das Unterrichtsmaterial online stellen
In den Universitäten ist es bereits gang und gäbe: Vorlesungsmaterial wird online gestellt und die Studentenschaft kann so die Vorlesung oder das Seminar vor- und nachbereiten. Auch an Schulen gewinnt dieses Vorgehen immer mehr an Bedeutung – hierbei müssen sich Lehrer und Schulleitung an die folgenden Regeln halten:
- Nach dem Gesetz ist das Veröffentlichen kleiner Teile eines Werks und einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften im Internet dann erlaubt, wenn sie der Veranschaulichung des Unterrichtsinhalts dienen.
- Werden Inhalte den Schülern und Schülerinnen über das Intranet zugänglich gemacht, muss sichergestellt werden, dass die Publikationen mit einem Passwort geschützt werden und nur für eine begrenzte Anzahl von Schülern zugänglich sind.
- Von den Lehrern und Lehrerinnen selbst erstelltes Material (Folien, Arbeitsblätter und ähnliches) darf selbstverständlich uneingeschränkt im Internet/Intranet zugänglich gemacht werden.
Filme im Unterricht
Unter der Schülerschaft (und auch bei vielen Lehrern) sind sie ausgesprochen beliebt: Filme zur Veranschaulichung des Lehrinhalts. Ob dies ohne Zustimmung des betroffenen Rechteinhabers zulässig ist, ist ungeklärt. In diesem Fall müsste nämlich die Frage beantwortet werden, ob der Schulunterricht als öffentlich oder nicht-öffentlich zu bewerten ist. Ist er nicht-öffentlich, wäre eine Wiedergabe legal – sonst nicht. Da diese Diskussion jedoch noch nicht eindeutig geklärt wurde, besteht hier keine absolute Rechtssicherheit.











