Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt. Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.
Mit dem Abschluss eines Domainvertrags entsteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anmelder und der DENIC eG. Aufgrund dessen schuldet die DENIC eG nach erfolgter Konnektierung der Domain insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver1.
Der (neue) Provider hat mit der Löschung der Domain „gewinn.de“ in der Datenbank der DENIC eG konkludent zugleich den Domainvertrag bezüglich dieser Domain im Namen des bisherigen Domaininhabers gekündigt hat.
Die Kündigung des Domainvertrags ist jedoch unwirksam, wenn es an dem für einen Providerwechsel erforderlichen Auftrag Domaininhabers und damit auch an einer Bevollmächtigung des (neuen) Providers zur Kündigung fehlt.
Die Domainbedingungen 2004 sind dahingehend auszulegen, dass danach für einen Providerwechsel von einem DENIC-Mitglied zu einem anderen ein vom Domaininhaber erteilter Auftrag erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der genannten Domainbedingungen erfolgt die Überleitung der Domainverwaltung von einem DENIC-Mitglied auf ein anderes DENIC-Mitglied, wenn der Domaininhaber über das DENIC-Mitglied, das künftig die Domain verwalten soll, einen entsprechenden Auftrag erteilt und das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied unterrichtet. Nach Sinn und Zweck der Regelung muss dieser Auftrag durch den Domaininhaber autorisiert sein, wie sich daraus ergibt, dass der Domaininhaber einen solchen Auftrag „über“ das DENIC-Mitglied erteilt, das künftig die Domain verwalten soll. Ein solcher Auftrag des Domaininhabers wird auch in den Erläuterungen zum Providerwechsel (Stand: 29.10.2003) vorausgesetzt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann die DENIC auch nicht geltend machen, durch das als stillschweigende Zustimmung zu wertende Schweigen des bisherigen Domain-Providers auf die EMail-Aufforderungen der DENIC eG, zum Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, sei ein wirksamer Providerwechsel zustande gekommen, weshalb der neue Provider zur Kündigung befugt gewesen sei.
Dabei ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass der bisherige Provider die beiden EMail-Aufforderungen der DENIC eG, zum vom vermeintlich neuen Provider übermittelten Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, erhalten hat.
Die Auslegung, welchen Erklärungswert das Schweigen des bisherigen Providers hat, kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Dieser Erklärungswert ist vor dem Hintergrund der Erläuterungen zum Providerwechsel (Stand: 29.10.2003) zu bestimmen, die dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der DENIC eG, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, eine bestimmte Bedeutung beimessen und denen nach dem Vorbringen der DENIC eG seinerzeit eine allgemeine Übung entsprach. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen kommt dem Schweigen des bisherigen Providers indes nicht der Erklärungswert zu, dass der bisherige Provider im Namen des bisherigen Domaininhabers dem Providerwechsel zum neune Provider zugestimmt und damit diesen im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt hätte. Aus Treu und Glauben und nach allgemeinen Grundsätzen ergibt sich nichts anderes.
Soweit die genannten Erläuterungen eine Beteiligung des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds bei einem Providerwechsel vorsehen, geschieht dies im Interesse dieses DENIC-Mitglieds, das die Verwaltung der Domain abgeben und aus der Geschäftsbeziehung ausscheiden soll. Das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied soll den genannten Erläuterungen zufolge auf Anfrage der DENIC eG zu einem Providerwechselauftrag prüfen, ob der Domaininhaber tatsächlich wechseln möchte, und in Zweifelsfällen versuchen, mit dem Domaininhaber Kontakt aufzunehmen. Erfolgt auf eine zweite Anfrage der DENIC eG keine Reaktion des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds, so wird dies von der DENIC eG nach den genannten Erläuterungen als Bestätigung gewertet, dass die „initiale Prüfung des zukünftigen Providers vom abgebenden Mitglied als korrekt anerkannt“ wird. Diese Bestätigung bezieht sich auf das Ergebnis der eigenen Prüfung, die das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied vornehmen soll. Danach kann dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf derartige Anfragen der DENIC eG zwar der Erklärungswert beigemessen werden, dass dieses DENIC-Mitglied mit der Abgabe der Domainverwaltung und dem Ausscheiden aus der Geschäftsbeziehung einverstanden ist. Dagegen kann diesem Schweigen nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied dem Providerwechsel im Namen des Domaininhabers zustimmt und damit im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht das zukünftig die Domain verwaltende DENIC-Mitglied bevollmächtigt. Insbesondere kann einem derartigen Schweigen nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass es einen fehlenden Providerwechselauftrag des Domaininhabers, der sowohl in den Erläuterungen als auch in den Domainbedingungen 2004 vorausgesetzt wird, ersetzt.
Unabhängig von diesen Erwägungen kann in dem Schweigen des bisherigen Providers auf die Aufforderungen der DENIC eG, zum Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, schon deshalb nicht eine Genehmigung2 der Kündigung des Domainvertrags gesehen werden, weil diesem Schweigen als Reaktion auf die Aufforderungen der DENIC eG kein Erklärungswert im Sinne einer Genehmigung der Kündigung zukommt. Die genannten Aufforderungen bezogen sich lediglich auf eine Bestätigung oder Ablehnung des Providerwechsels und nicht auf eine Kündigung des Domainvertrags, die zum Zeitpunkt der Aufforderungen auch noch nicht erfolgt war. Es ist nicht festgestellt, dass des bisherigen Providers die bevorstehende Kündigung mitgeteilt worden wäre. Deshalb bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, der bisherige Provider sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen, auf die Kündigungserklärung einen abweichenden Willen zu äußern.
Der vom bisherige Domaininhaber geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen subjektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof ist – entsprechend dem Vorbringen der DENIC eG – davon ausgegangen, dass der neue Domaininhaber mit der DENIC eG einen wirksamen Domainvertrag hinsichtlich der Domain „gewinn.de“ abgeschlossen und damit ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht an diesem Domainnamen3 erworben hat. Ferner ist entsprechend dem Vorbringen der DENIC eG davon auszugehen, dass sich der neue Domaininhaber endgültig weigert, die Domain „gewinn.de“ zu Gunsten des bisherigen Domaininhabers aufzugeben.
Subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner selbst zur Leistung außerstande ist, sie aber von einem anderen oder unter Mitwirkung eines anderen erbracht werden könnte4.
Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen liegt im Streitfall nicht vor. Denn der DENIC eG ist es auch bei bereits erfolgter Konnektierung der Domain „gewinn.de“ für einen Dritten faktisch möglich, die Domain in Zukunft zu Gunsten des bisherigen Domaininhabers mit ihren technischen Daten in ihre Nameserver aufzunehmen und dort für die Dauer des mit dem bisherige Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags zu belassen sowie den bisherige Domaininhaber als Domaininhaber in der Registrierungsdatenbank einzutragen.
Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen liegt im Streitfall ebenfalls nicht vor. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf5. Dies ist hier nicht der Fall. Allerdings ist zu unterstellen, dass die DENIC eG einen wirksamen Domainvertrag bezüglich der Domain „gewinn.de“ nicht nur mit dem bisherige Domaininhaber, sondern auch mit dem neuen Domaininhaber abgeschlossen hat. Da ein Domainname aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann6, kann die DENIC eG nicht beide Verträge gleichzeitig erfüllen. Indes führt der Umstand, dass sich der Schuldner zwei Gläubigern gegenüber zu einer Leistung verpflichtet, die er nur einmal erbringen kann, nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss der Leistungspflichten7. Zwar kann Unmöglichkeit mangels Verfügungsmacht des Schuldners gegeben sein, wenn eine vom Schuldner doppelt eingegangene Verpflichtung auf die Verschaffung eines Gegenstands gerichtet ist und der Schuldner einen der beiden Verträge erfüllt. In derartigen Fällen ist die Leistung gemäß dem anderen Vertrag unmöglich, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand nicht mehr erlangen kann, etwa weil die erforderliche Zustimmung von demjenigen, der den Gegenstand erworben hat, endgültig verweigert wird8. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die geltend gemachte Leistung bezieht sich nicht auf einen Gegenstand, über den die DENIC eG Verfügungsmacht nicht mehr erlangen kann, sondern auf eine Aufnahme von Daten in ihrem Verfügungsbereich.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs besteht auch kein Leistungsverweigerungsrecht der DENIC eG mit der Begründung, es sei ihr nicht zumutbar, abwechselnd vom bisherigen und vom neuen Domaininhaber auf Erfüllung des jeweiligen Domainvertrags in Anspruch genommen zu werden. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht.
Schließt die DENIC eG, wovon hier bezüglich der Domain „gewinn.de“ auszugehen ist, sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain, so befindet sie sich allerdings in dem Konflikt, nur den einen oder den anderen Vertrag erfüllen zu können. Die DENIC eG, die als zentrale Registrierungsstelle Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ vergibt, hat aus Gründen der Rechtssicherheit ein berechtigtes Interesse, beim Abschluss mehrerer Domainverträge bezüglich derselben Domain nicht abwechselnd den einen und den anderen Vertrag erfüllen zu müssen. Es kann dahinstehen, ob diese Konstellation von § 275 Abs. 3 BGB unmittelbar erfasst wird. Jedenfalls ist dem Regelungskonzept des § 275 BGB, wie sich aus den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift ergibt, eine Begrenzung der Leistungspflicht aufgrund von Abwägungen insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit für den Schuldner nicht fremd. Es ist deshalb nicht systemwidrig, den genannten Konflikt unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu lösen. Wird die DENIC eG aus einem der geschlossenen Domainverträge auf Erfüllung in Anspruch genommen, so ist jedenfalls auf ihre Einrede hin eine solche Abwägung vorzunehmen. Diese kann zu dem Ergebnis führen, dass der Erfüllungsanspruch aus einem der geschlossenen Domainverträge nicht durchgesetzt werden kann.
Auf den Streitfall bezogen geht diese Abwägung im Verhältnis zwischen dem bisherige Domaininhaber und der DENIC eG zu Gunsten des bisherigen Domaininhabers aus, während sie im Verhältnis der DENIC eG zum neuen Domaininhaber zu dessen Lasten ausginge.
Das Interesse des bisherigen Domaininhabers an der Erfüllung des Domainvertrags ist erheblich, weil er als erster einen Domainvertrag bezüglich der kommerziell verwertbaren Domain „gewinn.de“ geschlossen hat. Denn bei der Vergabe von Domains durch die DENIC eG, der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain „.de“, hat das Prioritätsprinzip, dem Gerechtigkeitsgehalt zukommt9, Gewicht. Es kann dahinstehen, ob das Leistungsinteresse des bisherigen Domaininhabers schwächer zu bewerten wäre, wenn der bisherige Domaininhaber Kenntnis von der bevorstehenden Kündigung des Domainvertrags durch den neuen Provider gehabt hätte oder sich eine solche Kenntnis zurechnen lassen müsste. Entsprechendes ist nicht festgestellt. Auch aus dem in der Revision zugrunde zu legenden Vorbringen der DENIC eG, diese habe den vom neuen Provider eingereichten Providerwechselauftrag an der bisherige Provider geschickt, der ihn an die vom bisherige Domaininhaber beauftragte P. GmbH weitergeleitet habe, ergibt sich nicht, dass die P. GmbH, die möglicherweise Wissensvertreter des bisherigen Domaininhabers ist, Kenntnis von der bevorstehenden Kündigung des Domainvertrags erlangt hätte. Denn die Anfrage der DENIC eG bezog sich nur auf den vom neuen Provider eingereichten Providerwechselauftrag, nicht auf eine beabsichtigte Kündigung des Domainvertrags. Es bleibt daher dabei, dass das Interesse des bisherigen Domaininhabers an der Erfüllung des Domainvertrags erheblich ist.
Demgegenüber ist das Interesse der DENIC eG, einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem neuen Domaininhaber nachzukommen und etwaige Schadensersatzpflichten diesem gegenüber zu vermeiden, von geringerem Gewicht. Dem Prioritätsprinzip entspricht es, beim sukzessiven Abschluss mehrerer Domainverträge bezüglich derselben Domain das Leistungsinteresse desjenigen, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat, grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse der DENIC eG, der Verpflichtung aus einem später abgeschlossenen Domainvertrag nachzukommen und etwaige Schadensersatzpflichten gegenüber demjenigen, der den Domainvertrag als zweiter abgeschlossen hat, zu vermeiden. Dies gilt auch deshalb, weil die DENIC eG den weiteren Domainvertrag zusätzlich zu dem zuerst abgeschlossenen und nicht beendeten Domainvertrag eingegangen ist.
Im Verhältnis zwischen der DENIC eG und dem neuen Domaininhaber ist dementsprechend das Interesse der DENIC eG, den zuerst mit dem bisherige Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag zu erfüllen, höher zu bewerten als das Leistungsinteresse des neuen Domaininhabers, der als zweiter den Domainvertrag geschlossen hat. Dies entspricht dem Prioritätsprinzip, das bei der Vergabe von Domains für die Beteiligten gleichermaßen Gewicht hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VII ZR 146/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, 3354 m.w.N.[↩]
- § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 23 gewinn.de[↩]
- vgl. NK-BGB/Dauner-Lieb, 2. Aufl., § 275 Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 275 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010 – Xa ZR 175/07, NZG 2010, 310 Rn. 23 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 23 – gewinn.de; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap.02.1 Rn. 6[↩]
- vgl. Staudinger/Löwisch/Caspers, BGB [2009], § 275 Rn. 65[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1999 – V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 182 m.w.N.; Staudinger/Löwisch/Caspers aaO § 275 Rn. 69 f.; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 52[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 200 – shell.de[↩]











