Es gehört zu den Pflichten des Steuerberaters, auf Nachfrage seines Mandanten, der die Absicht hat, ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wieder entnommenes Grundstück zu verkaufen, auf die ungefähre Größenordnung des dann anfallenden steuerpflichtigen Gewinns hinzuweisen.

Zweck der Steuerberatung ist es, dem Auftraggeber fehlende Sach und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und sein Interesse zu wahren und Fehlentscheidungen zu vermeiden [1]. Aufgrund der ihm erteilten Hinweise muss der Mandant in der Lage sein, die bestehenden Risiken selbst abzuwägen. Bei zweifelhafter Rechtslage hat der Steuerberater seinem Mandanten den relativ sichersten Weg vorzuschlagen, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann [2].
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 3 U 194/09