Streiten sich zwei Influencerinnen …

Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht.

Streiten sich zwei Influencerinnen …

Die klagende Influencerin in dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der beklagte Influencer ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden dem beklagten Influencer bestimmte Äußerungen über die klagende Influencerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die klagende Influencerin gegen konkrete Äußerungen des beklagten Influencers über sie in einem YouTube-Video. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben1.

Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert:

Die klagende Influencerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des beklagten Influencers auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete der Senat seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den beklagten Influencer die Beweislast treffe.

Ausgehend hiervon dürfe der beklagte Influencer etwa nicht weiter äußern, die klagende Influencerin „hetzt Tag ein Tag aus (…)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die klagende Influencerin dagegen etwa die Äußerungen des beklagten Influencers, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (…)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die klagende Influencerin jedoch nicht stützen, führte der Senat aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der beklagte Influencer in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge der klagenden Influencerin.

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die klagende Influencerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Juli 2025 – 16 U 80/24

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2024 – 2-03 O 155/24[]

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