Tauschbörse – Urheberrechtsverletzung – Auskunft zur IP-Adresse

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben1.

Tauschbörse – Urheberrechtsverletzung – Auskunft zur IP-Adresse

Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt2.

In dem vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatten das Landgericht Köln3 und in der Beschwerdeinstanz auch das Oberlandesgericht Köln4 einen Auskunftsanspruch verneint, da durch die Benutzung einer Tauschbörse allein noch keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliege. Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders:

Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „F1 2010“ berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Ihr steht auch das ausschließliche Recht zu, das Computerspiel öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).

Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer das Computerspiel „F1 2010“ in der Zeit zwischen dem 26.01.2012 und dem 1.02.2012 über eine OnlineTauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint5.

Die Beteiligte hat als InternetProvider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.

Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu bekommen6.

Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden7.

Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus8.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – I ZB 25/12, I ZB 43/12, I ZB 44/12 und I ZB 50/12

  1. BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 – Alles kann besser werden[]
  2. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden[]
  3. LG Köln, Beschlüsse vom 15.09.2011 – 218 O 192/11; vom 20.01.2012 – 237 O 303/11; vom 31.01.2012 – 218 O 252/11; und vom 08.03.2012 – 228 O 39/12[]
  4. OLG Köln, Beschlüsse vom 06.02.2012 – 6 W 21/12; vom 12.04.2012 – 6 W 85/12; vom 29.03.2012 – 6 W 48/12; und vom 11.04.2012 – 6 W 90/12[]
  5. vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39[]
  6. vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 – Alles kann besser werden[]
  7. vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 – Alles kann besser werden[]
  8. vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden[]