Entgeltlich vermarktete Testsiegel für Ärzte unterliegen als gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an Transparenz und Aussagekraft. Lassen Testverfahren oder Siegel die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung nicht hinreichend erkennen, kann eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Testsiegel für Ärztinnen und Ärzte deutlich präzisiert. Hiernach dürfen Auszeichnungen, die gegen Lizenzgebühren für Werbezwecke genutzt werden können, nur dann mit einer uneingeschränkten Qualitätsaussage werben, wenn sowohl das zugrunde liegende Bewertungsverfahren als auch die Gestaltung des Siegels den besonderen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung genügen.
Das Verfahren wurde deshalb an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Verlag der Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“. Streitgegenstand war nicht die Veröffentlichung der jährlich erscheinenden Ärztelisten, sondern die anschließende entgeltliche Vergabe der Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“. Ärztinnen und Ärzte konnten diese gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr zu Werbezwecken verwenden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beruhten die Auszeichnungen auf nicht hinreichend sachgerechten Kriterien und vermittelten den Verbrauchern einen unzutreffenden Eindruck über deren Aussagekraft.
Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I der Klage stattgegeben hatte1, wies das Oberlandesgericht München sie auf die Berufung des Zeitschriftenverlages ab2. Diese Entscheidung hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof jedoch nicht stand; auf die Revision der Wettbewerbszentrale hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verweis die Sache zurück an das Oberlandesgericht München:
Strenger Maßstab für gesundheitsbezogene Testlogos
Der Bundesgerichtshof ordnet die streitgegenständlichen Siegel als Testlogos mit Gesundheitsbezug ein. Für derartige Werbeaussagen gelten dieselben strengen Anforderungen wie für sonstige gesundheitsbezogene Werbung. Maßgeblich seien die hohe Bedeutung des Schutzguts Gesundheit und die besondere Überzeugungskraft gesundheitsbezogener Aussagen für Verbraucher.
Diese strengen Anforderungen beträfen nicht nur die Gestaltung des Siegels selbst, sondern ebenso das zugrunde liegende Testverfahren. Weist dieses Einschränkungen auf, dürften die Testlogos keine uneingeschränkte Qualitätsaussage vermitteln. Vielmehr müssten sie erkennen lassen, worauf das Testergebnis tatsächlich beruht und welche Aussagekraft ihm zukommt.
Der Bundesgerichtshof stellte zugleich klar, dass weder die Meinungsfreiheit noch die Pressefreiheit einer Anwendung dieser wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe entgegenstehen.
Zweifel am Bewertungsverfahren
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte das Oberlandesgericht nicht ausreichend geprüft, ob das von der Beklagten verwendete Auswahlverfahren überhaupt geeignet war, eine belastbare Qualitätsaussage zu tragen.
Kritisch sah das Gericht insbesondere mehrere Aspekte des Bewertungsprozesses. So genügte bereits eine frühere Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“, um erneut in die engere Auswahl aufgenommen zu werden. Zudem blieb ungeklärt, nach welchen Kriterien innerhalb eines Recherchepools von rund 75.000 Medizinern zunächst 30.000 Ärzte ausgewählt und zur Selbstauskunft aufgefordert wurden. Schließlich hatte das Oberlandesgericht auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Bewertung der Behandlungsleistung in erheblichem Umfang auf Selbstauskünften der Ärzte beruhte.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedarf es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob das Verfahren den Anforderungen an eine objektive und verlässliche Qualitätsbewertung genügt.
Auch die Gestaltung der Siegel steht auf dem Prüfstand
Nicht nur das Bewertungsverfahren selbst, sondern auch die konkrete Ausgestaltung der Siegel könnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs irreführend sein.
Die Siegel vermittelten eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung, ohne erkennen zu lassen, auf welchen Grundlagen diese beruhe. Tatsächlich flössen unter anderem Empfehlungen von Arztkollegen, Patientenbewertungen sowie Selbstauskünfte der ausgezeichneten Ärzte in die Bewertung ein. Diese subjektiven Elemente würden aus den Siegeln jedoch nicht ersichtlich. Deshalb könne bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, die Auszeichnung beruhe auf einer objektiven und umfassenden fachlichen Qualitätsprüfung. Eine solche fachliche Autorität könnten die Testlogos unter Umständen zu Unrecht für sich beanspruchen.
Entgeltliche Siegelvergabe ist geschäftliche Handlung
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung auch für die Abgrenzung zwischen Pressefreiheit und Wettbewerbsrecht.
Der Bundesgerichtshof betont, dass die bloße Veröffentlichung der Ärztelisten als journalistisch-redaktionelle Tätigkeit grundsätzlich nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterfällt. Anders verhalte es sich jedoch mit der anschließenden entgeltlichen Bereitstellung der Siegel. Diese stelle eine eigenständige geschäftliche Handlung dar, weil sie sowohl den Absatz der ausgezeichneten Arztpraxen als auch die wirtschaftlichen Interessen des Verlags fördere.
Dass die Siegel auf zuvor erarbeiteten redaktionellen Rechercheergebnissen beruhen, ändere daran nichts. Bei ihrer Vermarktung trete die journalistische Vorleistung gegenüber der wirtschaftlichen Verwertung eines eigenständigen Produkts in den Hintergrund.
Das Oberlandesgericht München muss nun erneut prüfen, ob das konkrete Testverfahren sowie die Gestaltung der Siegel den strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung genügen oder Verbraucher über deren Aussagekraft irreführen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung dürfte weit über Ärzterankings hinausreichen. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass entgeltlich vermarktete Qualitätssiegel im Gesundheitsbereich einer besonders intensiven wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen. Anbieter von Rankings, Zertifikaten und Auszeichnungen müssen ihre Bewertungsmethoden nachvollziehbar, objektiv und belastbar ausgestalten sowie etwaige Aussagegrenzen transparent kommunizieren. Zugleich stärkt das Urteil den Verbraucherschutz, indem es verhindert, dass werbewirksame Qualitätssiegel eine fachliche Aussagekraft suggerieren, die durch das zugrunde liegende Prüfverfahren tatsächlich nicht gedeckt ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25
- LG München I, Urteil vom 13.02.2023 – 4 HK O 14545/21[↩]
- OLG München, Urteil vom 22.05.2025 – 29 U 867/23 e[↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof: Udo Pohlmann










