USM Haller – oder: Urheberschutz für ein Möbelsystem

Für Werke der angewandten Kunst gelten bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität keine strengeren Maßstäbe als für andere Werkarten. Maßgeblich ist, ob das konkrete Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt; seine bloße ästhetische Wirkung genügt hierfür nicht.

USM Haller – oder: Urheberschutz für ein Möbelsystem

Der Bundesgerichtshof hat im langjährigen Rechtsstreit um das bekannte modulare (Büro-)Möbelsystem „USM Haller“ die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das Oberlandesgericht Düsseldorf nun erneut prüfen, ob das Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt. Zugleich bestätigte der Bundesgerichtshof die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Herstellerin gegen den Anbieter kompatibler Möbelkomponenten.

Die USM Haller-Herstellerin, ein in der Schweiz ansässiger Hersteller, vertreibt das modulare Möbelsystem „USM Haller“ seit Jahrzehnten. Kennzeichnend sind verchromte Rundrohre, kugelförmige Verbindungselemente und unterschiedlich farbige Metalltablare, die sich zu individuell kombinierbaren Möbeln zusammensetzen lassen. Die Konkurrentin hatte zunächst lediglich kompatible Ersatzteile angeboten, ihr Geschäftsmodell jedoch später erweitert. Über ihren Online-Shop vertreibt sie inzwischen sämtliche Komponenten für den Zusammenbau kompletter Möbel und bietet darüber hinaus einen Montageservice an.

Die Herstellerin sieht darin nicht nur eine unzulässige Nachahmung ihres Möbelsystems, sondern beruft sich vor allem auf urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst. Hilfsweise machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung geltend.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Düsseldorf der Klage überwiegend auf urheberrechtlicher Grundlage stattgegeben hatte1, verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Urheberrechtsschutz und sprach der USM Haller-Herstellerin lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu2. Im Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 – Mio u.a.), entschied der Bundesgerichtshof nun über die Revisionen beider Parteien.

Der Bundesgerichtshof beanstandete die Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur fehlenden urheberrechtlichen Originalität des Möbelsystems. Nach § 2 Urheberrechtsgesetz seien Werke der angewandten Kunst ebenso wie andere Werkarten urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Für die Beurteilung der Originalität dürften keine strengeren Anforderungen gelten als etwa für Literatur, Musik oder bildende Kunst.

Der Bundesgerichtshof stellte zugleich klar, dass die Prüfung der Originalität objektiv und anhand des konkret gestalteten Werks zu erfolgen habe. Entscheidend sei nicht, welche schöpferischen Absichten der Urheber verfolgt habe oder ob ihm seine kreativen Entscheidungen bewusst gewesen seien. Auch Umstände, die erst nach der Entstehung eines Werks eingetreten seien – etwa die Präsentation in Museen oder Kunstausstellungen oder eine besondere Anerkennung in Fachkreisen -, könnten als Indizien für dessen Originalität herangezogen werden.

Gleichzeitig bekräftigte der Bundesgerichtshof, dass eine besonders ansprechende oder hochwertige Gestaltung allein keinen Urheberrechtsschutz vermittelt. Eine bloße ästhetische Wirkung genüge hierfür nicht.

Sollte das Oberlandesgericht Düsseldorf nach erneuter Prüfung einen urheberrechtlichen Schutz des USM-Haller-Möbelsystems bejahen, muss es anschließend untersuchen, ob die Konkurrentin tatsächlich in dieses Recht eingegriffen haben. Dabei sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist danach nicht ein bloßer Vergleich des Gesamteindrucks beider Produkte. Vielmehr kommt es darauf an, ob gerade diejenigen konkreten kreativen Gestaltungselemente übernommen wurden, die die urheberrechtliche Originalität des älteren Werks begründen, und ob diese im beanstandeten Produkt wiedererkennbar sind.

Die Revision der USM Haller-Herstellerin hatte daher Erfolg, während die Revision der Konkurrentin erfolglos blieb. Über die urheberrechtlichen Ansprüche wird nun erneut das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden müssen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für den Urheberrechtsschutz von Designklassikern und Industrieprodukten. Der Bundesgerichtshof setzt die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union konsequent um und stellt klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine erhöhten Anforderungen an die Originalität gelten. Gleichzeitig präzisiert das Urteil die Abgrenzung zwischen schutzfähiger kreativer Gestaltung und bloßer ästhetischer Wirkung sowie die Maßstäbe für die Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung. Für Hersteller hochwertiger Designprodukte eröffnet dies größere Chancen, urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, während Anbieter kompatibler oder nachgebildeter Produkte künftig genauer prüfen müssen, ob sie gerade die schöpferischen Elemente eines geschützten Designs übernehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020 – 14c O 57/19[]
  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2022 – 20 U 259/20[]