Die Auswertung eines Films auf Videokassette und DVD greift in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) seines Drehbuchs ein. Durch einen im Jahr 1963 geschlossenen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag konnte nicht das Recht zur Auswertung des verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD eingeräumt werden. Wegen dieser Nutzung kann sich daher nicht auf ein vom Drehbuchautor abgeleitetes Nutzungsrecht berufen werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwähnen der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag die Auswertung auf Videokassette und DVD nicht und können sie auch gar nicht erwähnen, weil diese Nutzungsarten damals noch unbekannt waren. Bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen1. Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten2.
Nach den Bestimmungen des geschlossenen Verfilmungsvertrages erstreckt sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television. Es kann dahinstehen, ob dies die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Möglichkeit einer Auswertung des Films auf Videokassette und auf DVD umfasst. Die Anforderungen an eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Vereinbarung nicht erkennen lässt, dass die Vertragsparteien bei der Festlegung der Pauschalvergütung erörtert und berücksichtigt haben, dass diese auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzugsarten abgelten soll.
Die Frage, ob der Drehbuchautor der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und – mit Einschränkungen – die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze3. Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).
Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten zwar wirksam eingeräumt werden4. Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge – wie nach der vom 1.01.1966 bis zum 31.12. 2007 geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG – die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden.
Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus; auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig5. Bei einer Vereinbarung, die keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vorsieht, ist eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten nur anzunehmen, wenn bei der Festlegung der Vergütung erkennbar erörtert und berücksichtigt wurde, dass mit ihr auch die Einräumung dieser Rechte abgegolten ist6.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag sieht zwar eine für damalige Zeiten nennenswerte Vergütung vor. Dies ist aber damit zu erklären, dass der Kläger schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor war. Die Vertragsparteien haben nicht individuell vereinbart, dass Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen werden. Sie haben lediglich die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten „Allgemeinen Bedingungen“ in den Vertrag einbezogen, nach denen sich der Rechtsübergang auch auf alle zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschließlich der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television erstreckt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 85/09
- vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1990 – I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 – Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.01.1995 – I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. – Videozweitauswertung III[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. – Der Zauberberg[↩]
- vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 132 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 5.06.1985 – I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 – GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 18/09 Rn. 16 bis 27 – Der Frosch mit der Maske[↩]
- BGH, Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 18/09 Rn. 39 – Der Frosch mit der Maske[↩]











