Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen zur Auslegung des Digital Services Acts und der E-Commerce-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Hintergrund dieses Vorabentscheidungsersuchens ist, dass der von allen Bundesländern geschlossene Medienstaatsvertrag Anbieter von Internetdiensten, die eigene oder fremde Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren (sogenannte Medienintermediäre), zu Transparenzangaben verpflichtet, d.h. sie müssen bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Ausgangspunkt des beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahrens ist ein Vorgehen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen die Anbieterin eines großen Audio-Streamingdienstes. Dieser Streamingdienst umfasst unter anderem ein umfangreiches Podcast-Angebot und hat seinen Hauptsitz in einem anderen EU-Staat.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandete die von der Betreiberin des Streamingdienstes auf ihrer Internetseite und in ihren Apps vorgehaltenen Transparenzangaben als unzureichend und forderte sie zur Ergänzung auf. Hiergegen beantragte die Streamingbetreiberin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz. Mit ihrer Klage macht sie weiterhin geltend, die im Medienstaatsvertrag geregelte Pflicht zu Transparenzangaben finde in ihrem Fall keine Anwendung, weil sie gegen den Digital Services Act und die E-Commerce-Richtlinie verstoße.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun das Klageverfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Unionsgerichtshof mit Rechtsfragen zur Auslegung des Digital Services Acts und der E-Commerce-Richtlinie gerichtet. Es bestünden Zweifel, so das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Vorlagebeschlusses, ob diese die im Medienstaatsvertrag geregelte Verpflichtung zu Transparenzangaben zuließen. Es sei nicht geklärt, ob der Digital Services Act eine solche Verpflichtung zu Transparenzangaben unionsrechtlich abschließend regele, sodass kein Raum mehr für die Anwendung nationaler Vorschriften verbleibe. Außerdem sei ungeklärt, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Vorschriften – wie die in Rede stehenden Transparenzvorschriften – auf Medienunternehmen dann keine Anwendung fänden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig seien.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 32 K 222/24










