Maßgeblich für diese Beschwer sind die bei Gewährung der von der Klägerin angestrebten Rechtsschutzdeckung zu erwartenden Kosten, von denen die Beklagte die Klägerin freihalten müsste. Von diesen ist wegen des Feststellungsantrages ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Für die Festsetzung der Beschwer ist der Verfahrensstand maßgeblich, in dem sich die Auseinandersetzung befindet, für die der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz begehrt.
Das erstreckt sich hier, wo Deckungsschutz für die vorgerichtliche und die gerichtliche Auseinandersetzung begehrt wird, nur bis zu den Kosten der ersten Instanz.
Der Umstand, dass ein erstinstanzliches Urteil mit der Berufung angefochten werden könnte, ist insoweit unerheblich. Denn eine Rechtschutzzusage, die von vornherein alle Rechtszüge umfasst, ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nicht vorgesehen1.
Eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung ist dabei von den ermittelten Kosten in Abzug zu bringen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2018 – IV ZR 112/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.1990 – IV ZR 294/89, r+s 1990, 275, 276[↩]