Der Pflichtenverstoß eines Dritten – und der Eintritt des Rechtsschutzfalls

Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquatursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung.

Der Pflichtenverstoß eines Dritten – und der Eintritt des Rechtsschutzfalls

Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquatkausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.

Für eine auf Pfändung und Überweisung des Anspruchs gegen einen Drittschuldner gestützte Einziehungsklage hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich insoweit – in Abgrenzung zur Verfolgung des Primäranspruchs, dessen Erfüllung mittels der Pfändung und Überweisung des gegen einen Drittschuldner gerichteten Anspruchs erreicht werden soll in Ansehung der Rechtsschutzversicherung nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vollstreckung des Primäranspruchs und damit eine Fortsetzung des ihn betreffenden Rechtsschutzfalles, sondern um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall handelt. Er beruht darauf, dass nach Darstellung des Rechtsschutzversicherungsnehmers der Drittschuldner gegenüber dem Pfandgläubiger seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung nicht nachkommt. Ob der Rechtsschutzversicherer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, hängt allein davon ab, ob sich sein Leistungsversprechen auch auf die mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen erstreckt1.

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Das lässt sich auf die im hier entschiedenen Streitfall beabsichtigte, auf § 157 VVG a.F. gestützte Einziehungsklage gegen den Haftpflichtversicherer des (insolventen) Wirtschaftsprüfers übertragen. Auch hier verfolgen die Kläger nicht mehr den gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern den ihnen zu Vollstreckungszwecken zugewiesenen vertraglichen Deckungsanspruch dieses Schädigers aus dessen Haftpflichtversicherungsverhältnis. Dabei handelt es sich um einen vom ursprünglichen Haftpflichtbegehren getrennt zu beurteilenden, neuen Rechtsschutzversicherungsfall, der nicht auf die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs i.S. von § 14 (1) ARB 75 gerichtet ist, sondern vertragliche Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb der Eintritt dieses Versicherungsfalles nach § 14 (3) ARB 75 zu beurteilen ist.

Stellt mithin die Einziehungsklage einen eigenständigen, auf Vertragsrechtsschutz gerichteten Rechtsschutzfall dar, ist dieser im hier entschiedenen Fall nicht mehr in versicherter Zeit sondern nachvertraglich eingetreten.

Das ist nach § 14 (3) ARB 75 zu bestimmen. Danach besteht Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat, wenn der maßgebliche Verstoß in versicherter Zeit, d.h. nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes, eingetreten ist.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach2 dargelegt hat, entscheidet über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei erst das seinem Anspruchsgegner hier dem Berufshaftpflichtversicherer als Drittschuldner – vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch hergeleitet hat3. Das ist im Streitfall die erst im Jahre 2010 erklärte Weigerung des Haftpflichtversicherers, für die Pflichtverletzungen des Wirtschaftsprüfers Deckung zu gewähren.

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Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquatursächliche maßgeblich sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Diese Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen4. Ihre wortlautkonforme Anwendung birgt die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzversicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich, die in der Mehrzahl der Fälle den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspricht5, weil sie häufig zur Annahme von Vorvertraglichkeit führt. Umgekehrt sind aber auch berechtigte Interessen des Versicherers berührt, weil der Regelungswortlaut eine zeitlich weit ausgedehnte Nachhaftung zur Folge haben kann. Die Klausel hält deshalb nur in einer interessegerechten einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers6 einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand7.

Den beiden in § 14 (1) und (3) ARB 75 beschriebenen Rechtsschutzfällen ist gemein, dass sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleichermaßen erst über die Verletzung von Pflichten eines den Versicherungsnehmer und seinen Gegner verbindenden Schuldverhältnisses festgelegt werden8. Dabei kann es sich sowohl um ein gesetzliches als auch um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln. Ohne diesen rechtlichen Bezug des Erstereignisses zum Rechtsschutzbegehren des Versicherungsnehmers ist eine interessengerechte zeitliche Einordnung des Versicherungsfalles nicht möglich9. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquatkausal begründen, kann deshalb nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn zeitgleich bereits ein solches Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.

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Daran fehlt es in dem hier entschiedenen Fall bei den in den Jahren 2003 und 2004 verübten Pflichtverletzungen des Wirtschaftsprüfers. Sie hatten zwar dessen Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Klägern zur Folge; die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern und dem Berufshaftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers konnte aber frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schädiger im Jahre 2010 entstehen, weil erst sie den Klägern nach § 157 VVG a.F. die Möglichkeit eröffnete, abgesonderte Befriedigung aus dem Leistungsanspruch des Treuhänders gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer zu verlangen10. Der erste von den Klägern behauptete Verstoß gegen Pflichten aus diesem Schuldverhältnis liegt in der im Jahre 2010 erklärten Weigerung des Berufshaftpflichtversicherers, Deckung zu gewähren. Der Rechtsschutzfall ist damit in nicht mehr versicherter Zeit (hier: Versicherungsende im Jahr 2006) eingetreten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2014 – IV ZR 22/13

  1. BGH, Urteil vom 29.10.2008 – IV ZR 128/07, r+s 2009, 107 Rn. 15[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; BGH, Urteile vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 2; vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a; vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12; vom 30.04.2014 – IV ZR 47/13, r+s 2014, 354 Rn. 16, 18[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 aaO; BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01 aaO[]
  4. vgl. zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94: BGH, Urteil vom 30.04.2014 – IV ZR 47/13, r+s 2014, 354 Rn. 15 ff.[]
  5. statt aller Looschelders/Paffenholz, ARB [2014] § 4 ARB 2010 Rn. 14[]
  6. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig[]
  7. BGH, Urteil vom 30.04.2014 aaO Rn. 17[]
  8. vgl. für § 4 (1) Satz 1 a und c ARB 94: BGH, Urteil vom 30.04.2014 aaO Rn.19 m.w.N.[]
  9. BGH, Urteil vom 30.04.2014 aaO[]
  10. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG 27. Aufl. § 157 Rn. 1; vgl. auch Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl. § 110 Rn. 3[]
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