Die Rechtsschutzversicherung – und der vorvertragliche Eintritt des Versicherungsfalls

In der Rechtsschutzversicherung besteht gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles. Die von § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 festgeschriebene Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen.

Die Rechtsschutzversicherung – und der vorvertragliche Eintritt des Versicherungsfalls

Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung in sich, die den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspricht1. Dieser wird daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Ursachen als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von diesem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen2. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt3. Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Kausalereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein und durch die er ihn geschädigt haben soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei nicht an4.

Nur in dieser einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch seine Interessen beachtet5, hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand.

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Insoweit unterscheidet sie sich nicht von der für Rechtsschutzfälle nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften. Auch dabei kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannten von ihm zum Schadensersatzrechtsschutz entwickelten Grundsätze auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu gehaltenen Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet, unabhängig von Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit der Behauptung6.

Das erfüllt zugleich den „fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten“, der von der Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird7. Die schadensersatzbegründende Pflichtverletzung muss nach der Darstellung des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein. Nur darauf kann er einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger stützen, den er im Prozesswege mit dem Deckungsschutz seines Rechtsschutzversicherers durchsetzen möchte. Das gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Versicherungsfälle nach § 4 (1) Satz 1 a) und c) ARB 94 unterschiedslos. Beide Rechtsschutzfälle sind für den Versicherungsnehmer erkennbar nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleichermaßen über die Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses festgelegt8. Ob sich die Pflichtverletzungen gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnisse beziehen sollen, ist insoweit ohne Belang. Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss mithin gegenüber dem Versicherungsnehmer begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlte seinem Tatsachenvortrag die anspruchsbegründende Eignung und damit zugleich die Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen. In diesem Punkt stimmt bei der Verschuldenshaftung das einen Rechtsschutzfall nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 begründende erste schadenverursachende Ereignis mit dem nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 überein9.

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Der Rechtsschutzfall wird demgemäß beim verstoßabhängigen Rechtsschutz wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt10.

Das ist hier der Vorwurf, Wirtschaftsprüfer und Beratungsunternehmen hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet. Der Kläger stützt seine behaupteten Ansprüche aus § 8232 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, §§ 826, 830 BGB auf die Unterstützung des diesen Verantwortlichen auf Seiten der G. als Haupttäter bei seiner Kapitalanlage angelasteten deliktischen Verhaltens, gegenüber dem sich die Beklagte trotz der Jahre zurückliegenden Produktentwicklung folgerichtig nicht auf den Vorvertragseinwand berufen hat11. Damit scheiden die Erstellung falscher Testate und weitere Unterstützungshandlungen seit 1993 als Eintrittszeitpunkt für den Rechtsschutzfall aus.

Die vorgehaltene Beihilfe kann ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat im Zeitpunkt der Anlageentscheidung entfaltet haben, nicht bei den vorbereitenden Förderungshandlungen, die in betrügerischer Weise bei Entwicklung und Vertrieb ihres Anlageprodukts mit eingesetzt worden sein sollen. Gegenüber potentiellen Anlegern wie dem Kläger bestanden damals noch keine gesetzlichen oder schuldrechtlichen Pflichtenbeziehungen, aus deren Verletzung er Ansprüche hätte herleiten können. Solche kommen frühestens bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts in Betracht, wenn sich der Gehilfenbeitrag für Anlageinteressenten manifestiert. Erst dann wird auch ein Schaden von Anlagezeichnern im Sinne der vorgenannten Bundesgerichtshofsrechtsprechung hinreichend wahrscheinlich. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber schon rechtsschutzversichert.

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Das steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts München vom 31.01.und 10.03.201112. Diesen Entscheidungen lag ein § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 entsprechender verstoßabhängiger Rechtsschutzfall zugrunde, ausgelöst durch eine fehlerhafte jährliche Abrechnungspraxis eines Verwalters, mit der er begonnen haben soll, als der um Deckungsschutz nachsuchende Wohnungseigentümer noch nicht rechtsschutzversichert war. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber den Wohnungseigentümern bestand indes schon zu diesem Zeitpunkt, und damit auch ihre behauptete Verletzung. Der danach erfolgte Abschluss einer Rechtsschutzversicherung vermag dem für diese Pflichtverletzung, die in den Folgejahren lediglich beibehalten wurde, begründeten Vorvertragseinwand nicht die Grundlage zu entziehen. Die dem Verwalter angelasteten, Jahr für Jahr wiederholten pflichtwidrigen Abrechnungen bilden zwar mehrere Verstöße, die aber wegen ihrer Gleichartigkeit und ihres natürlichen Handlungszusammenhangs als Dauerverstoß anzusehen sind13, bei der die erste Pflichtverletzung den Rechtsschutzfall auslöst.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 15.02.2012 und 12.03.201214 betreffen zwar einen vergleichbaren Sachverhalt, vermögen aber den Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht zu stützen; sie verkennen den wie ausgeführt erforderlichen Zusammenhang der behaupteten Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Durch die gebotene zeitliche Anknüpfung an die Anlageentscheidung werden im Streitfall keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet über sogenannte Zweckabschlüsse, die durch die Rechtsschutzfallklauseln unterbunden werden sollen15.

Mit dem maßgeblichen Pflichtverletzungsvorwurf erhält der Versicherungsnehmer Anlass, für die Durchsetzung seiner Rechte kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen ((BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 3 c). Von diesem Zeitpunkt an kommt der Abschluss einer kostenüberwälzenden Rechtsschutzversicherung nicht mehr in Betracht. Ein solcher Zweckabschluss scheidet aber aus, wenn wie hier bei der Entwicklung eines Anlageprodukts noch keinerlei Grund und Möglichkeit für kostenauslösende Maßnahmen besteht. Ebenso wenig wie bei etwa anlässlich eines einzugehenden Mietverhältnisses oder beabsichtigten Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zur Teilnahme am Straßenverkehr genommenen Rechtsschutzversicherungen handelt es sich beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung um einen derartigen Zweckabschluss, wenn sich der Versicherungsnehmer schon mit Geldanlagegedanken trägt.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 61/13

  1. statt aller Looschelders/Paffenholz, ARB [2014] § 4 ARB 2010 Rn. 14[]
  2. grundlegend BGH, Urteil vom 25.09.2002 – IV ZR 248/01, VersR 2002, 1503 unter 2 b bb 15, 16[]
  3. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a 8[]
  4. BGH, Urteil aaO Rn. 9; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 18 m.w.N.[]
  5. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig[]
  6. grundlegend: BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 2 a 20; ferner BGH, Urteile vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12; und vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn.19; BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 45, 46 m.w.N.[]
  7. Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn.19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 581[]
  8. vgl. Harbauer/Maier aaO Rn.19; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 7[]
  9. vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 13[]
  10. BGH, Urteil vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12[]
  11. zu den objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen wegen Beihilfe zur Schädigung von Anlegern durch Fondsinitiatoren vgl. BGH, Urteil vom 03.12 2013 – XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 2836[]
  12. OLG München, Beschlüsse vom 31.01.2011 und 10.03.2011 – 25 U 4100/10[]
  13. vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 59[]
  14. OLG München, Beschlüsse vom 15.02.2012 – 25 U 61/12; und vom 12.03.2012 – 25 U 455/12[]
  15. vgl. Prölss/Martin/Armbrüster aaO Rn. 39; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 3[]
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