Schutzbrief-Hilfe im Ausland

Enthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche nicht gegen die Schutzbrief-Versicherung, sondern gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist in diesem Fall nicht der richtige Beklagte.

Schutzbrief-Hilfe im Ausland

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall blieb der Besitzer eines Citroen CX Break eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt. Dies geschah auch in den Niederlanden. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er allerdings einige Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum
Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt.

Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von 2930 € sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt.
Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten. Der Versicherungsnehmer erhob darauf Klage gegen das Versicherungsunternehmen, die das Amtsgericht München jedoch abwies:

Nach den Versicherungsbedingungen werde die Versicherung bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen.

Amtsgericht München, Urteil vom 24. August 2009 – 242 C 9706/09