Sonderkündigungsrecht bei KFZ Versicherungen

Wer ein Sonderkündigungsrecht in seiner KFZ-Versicherung vermerkt hat, kann nach dem 30. November noch kündigen und wechseln. Verschiedene Konditionen machen den Weg frei auf ein Sonderkündigungsrecht.

Sonderkündigungsrecht bei KFZ Versicherungen

Bei einem Fahrzeugwechsel kann die Sonderkündigung in Anspruch genommen werden

Ein Sonderkündigungsrecht der KFZ-Versicherung besteht beispielsweise bei einem Neukauf eines Fahrzeuges, also einem Wechsel. Hier kann problemlos aus dem Vertrag ausgestiegen werden, da die neue KFZ-Versicherung nicht bei dem alten Anbieter abgeschlossen werden muss. Die Versicherung endet automatisch mit der Abmeldung des alten Wagens. Eine Sonderkündigung gibt es bei einer Beitragserhöhung. Es gibt ein neues Gesetz, das besagt, dass ein Monat vor Ende des Jahres oder der zu zahlenden Versicherungsprämie vom Versicherer an den Versicherten eine Mitteilung zu ergehen hat, sollte sich der Beitrag erhöhen. Ist die Mitteilung dem Kunden zugegangen, so hat dieser einen Monat nach Zugang des Schreibens über die Erhöhung der Prämie ein Sonderkündigungsrecht. Ein Sonderkündigungsrecht tritt ebenfalls in Kraft, wenn es innerhalb des Vertrages zu Änderungen kommt, die eine Erhöhung nach sich ziehen.

Bei einer neuen Regionalklasse aufgepasst!
Bei einer Änderung der sogenannten Regionalklasse, darf der Versicherte nicht ebenso das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. In diesem Fall kommt es auf den Verursacher an, d.h. wer hat diese Veränderung verursacht. Wenn der Versicherte umgezogen ist und die Regionalklasse hat sich dadurch verschlechtert, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Werden andere Einteilungen der Fahrzeuge vorgenommen, werden die Region und ihre Schadenshäufigkeit zusammengeschlossen, dann besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Höherstufung der Typklasse durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie gewährt auch ein Sonderkündigungsrecht. Fällt diese günstiger aus, besteht kein gesondertes Kündigungsrecht.

Im Schadensfall kann der Vertrag beiderseits aufgelöst werden

Wird ein Schaden verursacht, so ist es möglich, dass der Vertrag von beiden Parteien aufgelöst werden kann. War es in der Vergangenheit noch so, dass die schon im Voraus beglichenen Versicherungsbeiträge einbehalten wurden, so ist das nicht mehr der Fall. Die „Unteilbarkeit der Prämie“ wurde abgeschafft und es muss nur für den Zeitraum gezahlt werden, in dem der Versicherungsschutz bestand. Der Schadensfall kann eine außerordentliche Kündigung genehmigen. Die meisten Versicherten kündigen, weil es eine Einstufung in eine niedrige Schadensfreiheitsklasse gibt.