Absonderungsrechte und der Verkauf durch den Insolvenzverwalter

Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert.

Absonderungsrechte und der Verkauf durch den Insolvenzverwalter

Die Frage, ob ein Insolvenzverwalter pflichtwidrig im Sinne von § 60 Abs. 1 InsO handelt, wenn er einen absonderungsberechtigten Gläubiger, der nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht (§ 168 Abs. 1 InsO) seine Bereitschaft zur Selbstübernahme erklärt hat (§ 168 Abs. 3 InsO), nicht erneut informiert, bevor er die Sache auf ein nachgebessertes Angebot an einen Dritten veräußert, ist, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, mit der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum fast einhellig vertretenen Meinung im Grundsatz zu verneinen1. Zweck der Mitteilungspflicht nach § 168 Abs. 1 Satz 1 InsO ist es, im Hinblick auf das Verwertungsrecht des Verwalters (§ 166 InsO) das Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers zu wahren, eine Veräußerung der Sache unter Wert zu verhindern und einen möglichst hohen, der gesicherten Forderung nahe kommenden Verwertungserlös zu erzielen. Hierfür genügt im Regelfall eine einmalige Information des Gläubigers über die beabsichtigte Veräußerung. Die Mitteilungspflicht des Verwalters hat hingegen nicht den Zweck, dem Gläubiger zu ermöglichen, mit dem interessierten Dritten in einen Wettstreit einzutreten mit dem Ziel, die Sache möglichst günstig selbst zu erwerben. Ein solcher Wettstreit könnte zudem zu einer Verzögerung führen, die durch die Regelung in § 168 InsO gerade vermieden werden soll. Dem Gläubiger ist zuzumuten, auf eine Mitteilung des Verwalters über eine beabsichtigte Veräußerung sogleich einen Betrag anzubieten, der aus seiner Sicht angemessen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2010 – IX ZR 208/08

  1. LG Neubrandenburg ZIP 2006, 1143; Münch-Komm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. § 168 Rn. 20 und 39; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 168 Rn. 7b; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 168 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Büchler, 3. Aufl. § 168 Rn. 4; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 168 Rn. 7; Undritz/Fiebig in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 168 Rn. 29-31; Haas/Scholl, NZI 2002, 642, 643; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister, DStR 2006, 1188, 1189; Gundlach/Frenzel/Jahn, DStR 2008, 1930, 1932; a.A. FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 168 Rn. 11[]

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