Allgemeine Geschäftsbedingungen und der Kauf unter Privatleuten

Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf den Fall eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar, nur weil dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof für einen Gebrauchtwagenkaufvertrag, bei dem die Verkäuferin ein von einer Versicherung als Serviceleistung angebotenes Kaufvertragsformular verwendet hatte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und der Kauf unter Privatleuten

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit verkaufte die Beklagte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.

Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. Seine Klage ist sowohl vom erstinstanzlich hiermit befassten Amtsgericht Düsseldorf1 wie auch in der Berufungsinstanz vom Landgericht Düsseldorf2 abgewiesen worden.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte jetzt auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshofs entschied, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden ist.

In dem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008 – 28 C 15536/07[]
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2009 – 22 S 321/08[]