Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche – und die schriftliche Schiedsvereinbarung

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche1 (UNÜ).

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche – und die schriftliche Schiedsvereinbarung

Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben.

Voraussetzung ist danach eine schriftliche Vereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art. II Abs. 1 UNÜ); dabei ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 UNÜ).

Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ2.

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Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 – I ZB 115/15

  1. BGBl.1961 II S. 121[]
  2. vgl. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1979 – III ZR 93/78, NJW 1980, 893[]

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