Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen1.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf2, ist für die hier zu entscheidende Frage einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – IX ZR 87/09