Anhängerkupplung und die Delle am eigenen PKW

Ein Unfall, für den eine Versicherung haftet, ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Verhakt sich beim Rückwärtsfahren die Anhängerkupplung eines Autos, ist die Unfallursache nicht von außen gekommen und die Versicherung muss nicht zahlen.

Anhängerkupplung und die Delle am eigenen PKW

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der von seiner Vollkaskoversicherung einen Schaden ersetzt haben wollte. Im Juni 2010 brachte der Eigentümer eines VW Passats an diesen einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser. Der Autofahrer meldete den Schaden, Reparaturkosten und Kosten für den Kostenvoranschlag, in Höhe von 1319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt. Darauf hin erhob dieser Klage vor dem Amtsgericht München.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München deutlich geäußert, dass nach den Versicherungsbedingungen die Versicherung bei Unfällen hafte. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich seine Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler.

Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

Amtsgericht München, Urteil vom 7. September 2012 – 343 C 11207/11