Anhörungsrüge – und die Darlegung der Gehörsverletzung

Eine Partei kann gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit Erfolg Anhörungsrüge einlegen, wenn ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

Anhörungsrüge – und die Darlegung der Gehörsverletzung

Die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei in substantiierter Weise darzulegen, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO1.

Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit. Steht jedoch von vorneherein fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben kann, ist die Anhörungsrüge schon unzulässig2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2015 – XI ZR 17/14

  1. BGH, Beschlüsse vom 21.07.2011 – I ZR 204/09 1; und vom 15.11.2012 – V ZR 79/12 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 321a Rn. 31; MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 321a Rn. 8 f.[]
  2. Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 321a Rn. 7[]
Weiterlesen:
Die gefaxte Abtretungsurkunde