Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht1.
Auf einen vertraglichen Haftungsausschluss kann sich die Vekäuferin nach § 444 BGB nicht berufen, wenn sie dem Käufer den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat.
Diese Vorschrift soll den Käufer allein vor einer unredlichen Freizeichnung des Verkäufers von der Mängelhaftung schützen. Eine solche unredliche Freizeichnung ist gegeben, wenn der Verkäufer arglistig handelt. Weitere Voraussetzungen enthält die Vorschrift nicht. Namentlich die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich2. Das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 165/17











