Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat jetzt der Bundesgerichtshof für den Fall Stellung genommen, dass der Schädiger die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war1.
Es begegnet keinen Bedenken, die Gegendarstellung, zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10.04.2008 aufforderte und deretwegen er später die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als „de(n)selben Gegenstand“ (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb „derselben Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) anzusehen.
Dabei handelt es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beauftragte der Kläger am 27.03.2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei beanstandeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst „vor allem“ auf die Anfertigung einer Gegendarstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der „Geltendmachung“ von Unterlassungs, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer „Geltendmachung“ des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen.
Für den Bundesgerichtshof begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, in dem (eingliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 10.04.2008 gegenüber dem ursprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26.03.2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG zu sehen. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlangen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw.3.04.2008 noch nicht „berichtigt“ hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10.04.2008 bezog sich auch nicht auf die „Berichtigung“ in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31.03.2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsberichterstattung vom 26.03.2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10.04.2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ursprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2011 – VI ZR 63/10