Ein Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung ist kein Behandlungsvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag, bei dem das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vorsieht.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage auf Zahlungsansprüche anlässlich einer Therapie zur Gewichtsabnahme stattgegeben. Die Beklagte schloss bei der Klägerin einen Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung ab, die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste. Den Pauschalpreis i. H. v. 1.390,00 Euro zahlte die Beklagte (bis auf 690,00 Euro Anzahlung) nicht. Die Klägerin nahm die Beklagte deshalb auf Leistung der Restsumme in Anspruch. Letztere war dabei der Ansicht, wegen Schlechtleistung keine weitere Zahlung mehr erbringen zu müssen, da sich durch die eingenommenen Mittel ihr Blutdruck auffällig erhöht habe und sie nicht über die Zusammensetzung und Nebenwirkungen der Präparate aufgeklärt worden sei. Es bestehe schließlich der Verdacht, dass das verabreichte Präparat Schwangerschaftshormone enthalten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, es läge ein Behandlungsvertrag im Sinne von §630 a BGB vor. Sie macht den Einwand der Schlechterfüllung geltend. Zudem sei der Vertrag wegen Wuchers nichtig und er wurde hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass im konkreten Fall Gegenstand des geschlossenen Vertrages keine „medizinische Behandlung“ i.S.v. § 630a BGB gewesen sei, da weder die abstrakte Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation erfordere, noch ein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild der Beklagten einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen worden sei. Bei dem damit vorliegenden Dienstleistungsvertrag sehe das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vor.
Die Beklagte sei auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen, die sie aber im Rechtstreit nicht anbrachte. Auch sei der Vertrag wegen Fehlens einer Zwangslage nicht wegen Wuchers nichtig oder im Rahmen der (zulässigen) Eventualanfechtung eine konkrete Täuschung von der Beklagten vorgetragen worden.
Aus diesen Gründen kann die Klägerin aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung Zahlung der weiteren 700,00 Euro verlangen.
Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2019 – 31 C 2664/18 (23)
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