Berufungsbegründung bei kumulativen Urteilsgründen

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

Berufungsbegründung bei kumulativen Urteilsgründen

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig1.

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung im vorliegenden Fall nicht gerecht: Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme der Verjährung fehlt es an einem hinreichenden Berufungsangriff2.

Bei der Annahme des Landgerichts, die streitgegenständlichen Ansprüche seien verjährt, handelt es sich um eine rechtliche Erwägung, die das Urteil selbständig und unabhängig von den anderen rechtlichen Erwägungen trägt, und nicht nur um einen bloßen Hinweis des Gerichts, hinsichtlich dessen es keines Berufungsangriffs bedürfte3. Zwar führt das Landgericht einleitend aus, die Kammer weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die klägerseits verfolgten Ansprüche zudem verjährt wären und der Beklagte auch die dahingehende Einrede erhoben habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich aber, dass das Landgericht seine Entscheidung auch auf diesen Gesichtspunkt stützt. So belässt es das Landgericht – anders als im dem BGH-Urteil vom 18.12 20034 zugrundeliegenden Fall – nicht bei einem kurzen Hinweis. Vielmehr legt es – in der Gliederung den anderen, ohne weiteres tragenden Erwägungen gleichgeordnet – ausführlich dar, warum es zum Ergebnis gelangt, die „insoweit zugunsten der Klägerin unterstellte[n]“ Ansprüche wären „jedenfalls“ nicht mehr durchsetzbar. Den Schluss, die Klage stelle sich „damit […] als vollumfänglich abweisungsreif dar“, zieht es im Anschluss daran und legt diesem damit auch die Ausführungen zur Verjährung zugrunde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2015 –

  1. BGH, Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 28.01.2014 – III ZB 32/13 13; vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 15.06.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; vgl. auch Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 23; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37a; jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1998 – IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Beschluss vom 25.01.1990 – IX ZB 89/89, VersR 1990, 543[]
  3. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.12 2003 – I ZR 195/01, NJW-RR 2004, 1002; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 23[]
  4. BGH, Urteil vom 18.12.2003 – I ZR 195/01 aaO[]