Mit dem notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Unerheblich ist zunächst, dass der Schriftsatz keine ausdrücklichen Berufungsanträge enthält (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), wenn aus dem Schriftsatz zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Klageziel, mit dem sie in erster Instanz unterlag, uneingeschränkt weiterverfolgen will1.
Besondere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich auch nicht für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft2.
Diesen Anforderungen genügte die Berufungsbegründung im hier entschiedenen Fall nicht: Die Rüge, die beigezogene Ermittlungsakte sei offenbar unvollständig gewesen und der Zeuge sei nicht rechtzeitig erschienen, weshalb die Klägerin keine Gelegenheit gehabt habe, den Klagevortrag zu belegen, setzt sich nicht mit den konkreten Erwägungen des Amtsgerichts auseinander, mit denen im angegriffenen Urteil begründet worden ist, warum die Klägerin hinsichtlich des von ihr vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Geschehensablaufs beweisfällig geblieben ist. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, weshalb nach Auffassung der Klägerin das Amtsgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. zu Unrecht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, welche Ermittlungsakte beigezogen worden und wegen Unvollständigkeit nicht verwertbar gewesen ist. Weder im Urteil des Amtsgerichts noch im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 23.01.2015 findet sich ein Hinweis darauf, dass Ermittlungsakten beigezogen worden sind und in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – VI ZB 18/15
- vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2006 – VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8 und Beschluss vom 02.02.2012 – V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.03.2015 – VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10.02.2015 – VI ZB 26/14, NJW-RR 2015, 756 Rn. 7; vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 7; vom 11.03.2014 – VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZB 46/12 7 mwN[↩]











