Fehlt es an einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist für die Einlegung der Berufung grundsätzlich fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen.
Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt regelmäßig mit der Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen. Fehlt es – wie im Streitfall – an einer wirksamen Zustellung, wird die Berufungsfrist mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzt (§ 517 Halbsatz 2 ZPO). Die Regelung trifft Vorsorge dagegen, dass in Fällen einer fehlerhaften Zustellung niemals formelle Rechtskraft eintreten kann1. Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den – hier nicht gegebenen – Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war2. Eine weitere, über den Wortlaut hinausgehende Beschränkung der Norm zugunsten von anwaltlich nicht vertretenen Ausländern ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angezeigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch rechtsunkundige Inländer mit dem Inhalt des § 517 ZPO in aller Regel nicht vertraut sind. Etwaigen Erschwernissen kann abgeholfen werden, indem für die Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses der rechtzeitigen Einlegung auf die jeweiligen Verhältnisse der betroffenen, etwa im Ausland ansässigen Partei abgestellt wird3. Bei dieser Sachlage lief im Streitfall die Frist für die Einlegung der Berufung am 20. Mai 2009 ab; die am 12. Juni 2009 eingelegte Berufung war mithin verspätet.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beachtet ist, begegnet – ungeachtet etwaiger Erkundigungspflichten des Beklagten4 – im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die am 18. Mai 2009 in Lauf gesetzte zweiwöchige Frist war jedenfalls am 3. Juni 2009 verstrichen. Mithin erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juni 2009 als verspätet.
Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf5.
Das Hindernis der fehlenden Kenntnis des anzufechtenden Urteils und der Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts war hier bereits am 18. Mai 2009 mit der Übersendung des verkündeten Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten behoben. Dieser konnte dem Urteil nicht nur den Verkündungszeitpunkt, sondern auch den in Griechenland gelegenen Wohnsitz des Beklagten entnehmen. Ferner war auszuschließen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz erst nach Rechtshängigkeit ins Ausland verlegt hatte. Denn das Amtsgericht hat – wie den Ausführungen eingangs der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist – nach Hinweis auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Wohnsitz des Beklagten seine örtliche Zuständigkeit im Blick auf den im Inland gegebenen Erfüllungsort aus der Regelung des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO hergeleitet. Angesichts dieser Umstände musste der Prozessbevollmächtigte, der nicht auf die Richtigkeit eines Hinweises seines ausländischen, ersichtlich mit der hiesigen Gerichtsorganisation nicht näher vertrauten Mandanten über das zuständige Berufungsgericht vertrauen durfte, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass nach der hier noch anzuwendenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zuständiges Berufungsgericht war. Da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO am Montag, den 18. Mai 2009, zu laufen begann und das Fristende auf Pfingstmontag, den 1. Juni 2009, fiel, war sie mit Ablauf des 2. Juni 2009 verstrichen (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob vorliegend der Wiedereinsetzungsantrag bereits daran scheitert, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Kenntnisnahme von dem Urteil am 18. Mai 2009 ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Berufung fristwahrend bis zum 20. Mai 2009 einzulegen.
Eine andere Bewertung griffe auch dann nicht durch, wenn man das Hindernis zur Fristwahrung erst in dem Zeitpunkt als beseitigt ansieht, als der Prozessbevollmächtigte durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte erkannte, dass der Wohnsitz des Beklagten bereits bei Klagezustellung in Griechenland gelegen war. Insoweit fehlt es an der gebotenen Darlegung, dass gerechnet ab Eingang der Akte bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beachtet ist.
Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Zu diesen Tatsachen gehören auch diejenigen, die die Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden6. Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört Sachvortrag, demzufolge der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde7. Daran fehlt es im Streitfall.
Nach den Angaben des Beklagten wurde die Verfahrensakte auf den Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2009 durch das Amtsgericht noch am 20. Mai 2009 an diesen versandt. Es ist jedoch die notwendige Darlegung unterblieben, wann die Akte bei seinem Prozessbevollmächtigten eingetroffen ist. Ging die Akte entsprechend den üblichen Postlaufzeiten einen bis zwei Werktage später bei seinem Prozessbevollmächtigten, der seinerseits die Akte binnen zwei Tagen an das Amtsgericht zurückgeleitet hat, ein, musste dieser umgehend in die Akte zur Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts Einblick nehmen. Mit Rücksicht auf eine Postlaufzeit von zwei Werktagen und die notwendige Einsichtnahme wäre das Hindernis dann bereits am 25. Mai 2009 entfallen und die zweiwöchige Frist am 8. Juni 2009 abgelaufen. Einer weiteren Rücksprache mit dem Beklagten hätte es nicht mehr bedurft, weil der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische Gerichtsstand für das Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war8. Auch bei dieser Bewertung würde sich der am 12.06.2009 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag als verfristet erweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2011 – IX ZB 214/09
- Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 517 Rn. 17[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.03.1988 – IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; vom 01.03.1994 – XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; und vom 29.09.1998 – KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.03.1988, aaO S. 1433[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.03.1994, aaO; vom 29.09.1999, aaO S. 144[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 26.07.2004 – VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; vom 23.11.2004 – XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; vom 28.02.2008 – V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 10.12.1996 – VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079; und vom 13.12.1999 – II ZR 225/98, NJW 2000, 592[↩]
- BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4[↩]











