Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers [1].

Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht – wie dargelegt – nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2014 – III ZB 20/14
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 8[↩]
- BGH aaO Rn. 10[↩]
Bildnachweis:
- Landgericht Bremen: Bildrechte beim Autor
- Landgericht Bremen: Bildrechte beim Autor