Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sogenannte Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.
Die Zulässigkeit eines Antrags auf positive Beschlussfeststellung (sogenannte Beschlussfeststellungsklage) ist für das Wohnungseigentumsrecht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt.
Der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt neben der konstitutiven auch eine inhaltsfixierende Bedeutung zu, weshalb die Kombination von Anfechtungs- und positivem Feststellungsantrag vor unrichtig festgestellten oder unrichtig verkündeten Beschlussergebnissen schützt1. Durch das Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1.12.2020 haben sich insoweit keine Änderungen ergeben.
Soweit in der Literatur demgegenüber geltend gemacht wird, die statthafte Rechtsschutzform für die Beschlussfeststellung sei nicht die rechtsgestaltende Beschlussfeststellungsklage, sondern mangels tragfähiger normativer Grundlage nur die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, weil der Beschluss ohne Verkündung nicht gefasst sei2, trifft dies nicht zu. Die Beschlussfeststellung ist veranlasst, wenn der Versammlungsleiter ein Beschlussergebnis nicht oder fehlerhaft verkündet. Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses3. Gleichwohl ist die Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft der Eigentümer in diesen Fällen bereits erfolgt.
Die Beschlussfeststellungsklage soll die unterbliebene Verkündung des wahren Beschlussinhalts ersetzen, ohne dass das Gericht im Hinblick auf den durch die Eigentümer bereits festgelegten Beschlussinhalt eigenes Ermessen ausüben kann. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht den in Geltung zu setzenden Beschluss – mit Ausnahme von Nichtigkeitsgründen – auch nicht von Amts wegen auf etwaige Beschlussmängel prüfen. Mit der Beschlussersetzungsklage kann das Gericht demgegenüber im Falle einer unterbliebenen, aber notwendigen Beschlussfassung den Beschluss ersetzen. Da das Gericht an Stelle der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entscheidet, hat es ohne Bindung an eine Willensbildung der Eigentümer die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes – namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung – von Amts wegen zu beachten4.
Das Zustandekommen des in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses kann jedoch nicht festgestellt werden, wenn der Beschlussinhalt nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Die Wohnungseigentümer sind nicht gehindert, eine fehlerhafte Beschlussfeststellung geltend zu machen. Zwar hat der Versammlungsleiter im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zunächst mit konstitutiver und inhaltsfixierender Wirkung5 ein negatives Beschlussergebnis festgestellt und verkündet. Das Amtsgericht hat jedoch den von dem Verwalter in der Wohnungseigentümerversammlung festgestellten Negativbeschluss auf die Beschlussanfechtungsklage der klagenden Wohnungseigentümer rechtskräftig für ungültig erklärt. Durch die Entscheidung wurde die konstitutive Wirkung der fehlerhaften Verkündung des Beschlusses beseitigt.
Ob – wie das Landgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz annimmt6 – das Gericht im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage einredeweise geltend gemachte Anfechtungsgründe zu prüfen hat, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist die Beschlussfeststellungsklage jedenfalls dann unbegründet, wenn der in Geltung zu setzende Beschluss unter – hier nicht ersichtlichen – von Amts wegen zu prüfenden Nichtigkeitsgründen leiden würde7.
Eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung verneint demgegenüber die Pflicht des Gerichts zu der Prüfung von Anfechtungsgründen im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage8. Dies wird insbesondere damit begründet, dass es vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Klage keinen Beschluss gebe, der Gegenstand einer solchen Prüfung sein könne. Zudem fehle der nach § 308 Abs. 1 ZPO für eine solche Prüfung erforderliche Antrag. Anfechtungsgründe seien nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern stünden zur Disposition der Anfechtungsberechtigten. Die Beschlussfeststellungsklage sei auch kein Sonderfall der Beschlussersetzungsklage. Schließlich würde den Eigentümern unverzichtbarer Rechtsschutz genommen, obwohl es für eine Inzidentprüfung keinen Bedarf gebe. Wie sich der Rechtsschutz der Eigentümer vollziehen soll, wird innerhalb dieser Auffassung jedoch unterschiedlich beurteilt. Es wird vertreten, die Wohnungseigentümer könnten gegen den gerichtlich festgestellten Beschluss nach Eintritt der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung Anfechtungsklage erheben9. Nach anderer Ansicht müssten sie dem Rechtsstreit über die Beschlussfeststellung auf Seiten der GdWE als Streithelfer beitreten und im Wege der Widerklage Beschlussmängel geltend machen10.
Nach überwiegender Ansicht muss das Gericht im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage eine materiellrechtliche Prüfung des in Geltung zu setzenden Beschlusses auf einredeweise geltend gemachte Anfechtungsgründe vornehmen. Hierfür sprächen insbesondere prozessökonomische Gründe. Denn es sei zweckmäßig, dass über die Gültigkeit eines Beschlusses in einem Verfahren abschließend und mit bindender Wirkung für alle Wohnungseigentümer entschieden werde. Nur so könne ein unter Umständen jahrelanger Schwebezustand verhindert und den Wohnungseigentümern alsbald Rechtssicherheit über die Gültigkeit des Beschlusses verschafft werden. Zudem bestehe eine Nähe zu der Beschlussersetzungsklage, bei der nur ein materiell rechtmäßiger Beschluss ersetzt werden könne. Daneben wird auf eine entsprechende Handhabung der gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklagen verwiesen11.
Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sogenannte Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte GdWE Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen.
Gegen die Ansicht, dass die Entscheidung mit Eintritt ihrer Rechtskraft für die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Beschlussanfechtung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG eröffnet, spricht schon, dass sich der Rechtsschutz gegen Urteile nach den verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmitteln richtet12. Anders als bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz gegen ein Gestaltungsurteil, welches den Beschlussinhalt feststellt, daher nicht durch die Beschlussmängelklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG gewährleistet, sondern – wie bei jedem Urteil – durch die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Eine Beschlussmängelklage kann nicht – wie es die Gegenauffassung offenbar für richtig hält – gegen ein Urteil erhoben werden; die in § 44 und § 45 WEG enthaltenen Regelungen betreffen den Rechtsschutz gegen Beschlüsse, die die Wohnungseigentümer gefasst haben. Dementsprechend wird die in § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG geregelte Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage durch eine solche Beschlussfassung in Gang gesetzt. Bei einem Gerichtsurteil, das das Zustandekommen eines Beschlusses feststellt oder einen Beschluss ersetzt, gäbe es hierfür keine Entsprechung. Im Übrigen wäre ein zweites – gegebenenfalls langwieriges – Gerichtsverfahren, in dem über die Gültigkeit eines gerichtlich in Geltung gesetzten Beschlusses gestritten wird, auch nicht verfahrensökonomisch. Erst recht kann nicht die Erhebung einer „Widerklage“ durch einen Wohnungseigentümer gefordert werden; das folgt schon daraus, dass ein Streithelfer keine Widerklage erheben kann13, die sich hier zudem gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten müsste.
Diese Sichtweise entspricht dem Sinn des Beschlussklageverfahrens, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Verhältnis der Beteiligten alsbald Rechtssicherheit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer zu schaffen. Die Wohnungseigentümer haben daran ein erhebliches Interesse. Hierzu trägt eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des in Geltung zu setzenden Beschlusses bereits im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage bei. Denn dann entscheidet das Gericht abschließend und entsprechend § 44 Abs. 3 WEG mit bindender Wirkung für alle Wohnungseigentümer auch über die Gültigkeit des Beschlusses.
Voraussetzung ist allerdings, dass Anfechtungsgründe einredeweise im Prozess geltend gemacht werden. Denn die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat – anders als bei der Beschlussersetzungsklage – bereits stattgefunden. Eine Berücksichtigung etwaiger Anfechtungsgründe von Amts wegen widerspräche daher der Dispositionsbefugnis der Eigentümer (§ 23 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG), denen es freisteht, auch einen rechtswidrigen Beschluss bestandskräftig werden zu lassen. Der Wohnungseigentümer hat letztlich ebenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines rechtswidrigen Beschlusses, wenn einredeweise Anfechtungsgründe geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall ist seine Hoffnung, dass der Beschluss mangels Anfechtung bestandskräftig werden könnte, nicht schutzwürdig. Das entspricht im Übrigen der Handhabung gesellschaftsrechtlicher Beschlussfeststellungsklagen14.
Dass vor der rechtskräftigen Entscheidung noch kein positiver Beschluss im Rechtssinne existiert, den das Gericht auf Mängel hin überprüfen könnte, ändert15 an dieser Beurteilung nichts. Selbst wenn eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss noch nicht erhoben werden könnte, folgt daraus nicht, dass hier keine Anfechtungsgründe geprüft werden können. Das Prozessrecht gibt eine solche formalistische Betrachtungsweise nicht vor. Vielmehr dient es der Herstellung des Rechtsfriedens durch eine möglichst zügige Klärung der offenen Rechtsfragen.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten der übrigen Wohnungseigentümer werden16 durch eine Inzidentprüfung der Anfechtungsgründe im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage nicht verkürzt, sondern vereinfacht. Der Verwalter ist nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer unverzüglich über die Erhebung einer Klage zu unterrichten. Gemäß § 66 ZPO können die Wohnungseigentümer dem Wohnungseigentümer oder dem Verband beitreten, so dass ihnen wegen § 44 Abs. 3 WEG die Stellung als streitgenössische Nebenintervenienten gemäß § 69 ZPO zukommt und sie Anfechtungsgründe bereits im Rahmen der Beschlussfeststellungsklage einredeweise geltend machen können, ohne nach Eintritt der Rechtskraft des Gestaltungsurteils ein gesondertes Beschlussanfechtungsverfahren anstrengen zu müssen. Die Wohnungseigentümer sind bei der Geltendmachung der Anfechtungsgründe auch nicht an die Fristen des § 45 Satz 1 WEG gebunden, da der von dem Gericht in Geltung zu setzende Beschluss noch nicht existent ist und den Lauf einer Ausschlussfrist nicht in Gang setzen kann.
Schließlich lässt sich17 der Annahme, das Gericht habe den in Geltung zu setzenden Beschluss auf einredeweise erhobene Beschlussmängel materiellrechtlich zu prüfen, nicht entgegenhalten, es bedürfte dann nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eines entsprechenden Antrags. Das Gericht darf seinem Urteilsausspruch keinen anderen Streitgegenstand zugrunde legen als denjenigen, den der Wohnungseigentümer in den Rechtsstreit eingeführt hat18. Gegen diesen Grundsatz verstößt das Gericht durch eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses nicht, denn die Berücksichtigung von durch die GdWE oder deren Streithelfern eingewendeten Beschlussmängeln führt nicht zu einer Änderung des von dem Wohnungseigentümer in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstandes.
Desweiteren nimmt das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend an, dass im Rahmen der Beschlussfeststellungsklag auch die beklagte GdWE einredeweise Anfechtungsgründe geltend machen kann.
Diese Frage stellt sich allerdings erst seit der Einführung des Verbandsprozesses durch das WEMoG. Im Wohnungseigentumsrecht sind Beschlussklagen seitdem nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten. Das gilt in entsprechender Anwendung der Norm ebenfalls für Klagen auf Feststellung und Verkündung eines Beschlusses19. Im Anschluss an die Gesetzesänderung wird diskutiert, ob im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage auch die GdWE als Partei Anfechtungsgründe einwenden kann, obwohl sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG weder über ein materielles Anfechtungsrecht noch über eine prozessuale (Anfechtungs)Klagebefugnis verfügt20.
Nach einer Ansicht kann die nicht zu einer Anfechtung von Beschlüssen befugte GdWE keine Anfechtungsgründe geltend machen. Dieses Recht sei den dem Rechtsstreit beitretenden anfechtungsbefugten Wohnungseigentümern vorbehalten21. Die Gegenauffassung bejaht die Möglichkeit der einredeweise Geltendmachung von Anfechtungsgründen durch die GdWE22.
Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Im Rahmen einer Beschlussfeststellungsklage kann neben den dem Rechtsstreit beitretenden Wohnungseigentümern auch die beklagte GdWE Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.
Richtig ist zwar, dass die GdWE gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht befugt ist, eine Beschlussanfechtungsklage zu erheben. Unabhängig davon ist aber zu beurteilen, mit welchem Vorbringen sie sich im Rahmen der gegen sie gerichteten Beschlussfeststellungsklage verteidigen kann. Die Gesetzesbegründung zum WEMoG erachtet es als „dogmatisch konsistent“, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige GdWE zu richten, da ihr nach § 18 Absatz 1 WEG materiellrechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist. Folgerichtig habe die GdWE diese Aufgabe auch prozessual wahrzunehmen, indem sie die Streitigkeiten über Beschlüsse führe23. Die GdWE muss sich dann aber auch effektiv gegen eine Beschlussfeststellung verteidigen können. Dies bedingt, dass sie – wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht – jedenfalls im Wege der Einrede Umstände geltend machen darf, die der Rechtmäßigkeit des festzustellenden Beschlusses entgegenstehen.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, das Anfechtungsrecht sei den Wohnungseigentümern vorbehalten. Denn die Prozessführung beruht letztlich auf einer Willensbildung der Wohnungseigentümer. Der Verwalter hat sie gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG von der Erhebung der Beschlussklage zu unterrichten und die Verteidigung der GdWE gegen Beschlussklagen sachgerecht zu organisieren. Zu diesem Zweck hat er – gegebenenfalls auf einer von ihm einzuberufenen Eigentümerversammlung – die notwendige Willensbildung der Wohnungseigentümer über die Verteidigungsstrategie herbeizuführen und die ermittelten Interessen dem Gericht vorzutragen24. Die Wohnungseigentümer können dem Verwalter insoweit im Innenverhältnis durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung der GdWE erteilen (vgl. § 27 Abs. 2 WEG)25 und auf diese Weise bestimmen, ob Anfechtungsgründe geltend gemacht werden sollen oder nicht. Sie können also auch zulassen, dass ein rechtswidriger Beschluss in Geltung gesetzt wird.
Die Berücksichtigung des Vortrags der GdWE zu etwaigen Anfechtungsgründen schränkt den Rechtsschutz der Wohnungseigentümer nicht unverhältnismäßig ein. Einzelne Wohnungseigentümer können der GdWE im Prozess beitreten und als streitgenössische Nebenintervenienten im Sinne von § 69 ZPO selbst einredeweise Anfechtungsgründe geltend machen. Sie können sich mit ihrem Prozessverhalten in Widerspruch zu der GdWE setzen, einen anderen Antrag als diese stellen und einem Anerkenntnis der GdWE widersprechen26. Damit ist wie bei der Anfechtungsklage27 der Minderheitenschutz im Einzelfall gewährleistet. Könnten jedoch allein die im Wege einer Nebenintervention beigetretenen Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe geltend machen, würde dies zusätzliche Kosten verursachen und den gesetzgeberischen Zielen des WEMoG entgegenstehen, durch geänderte Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung zu fördern und Prozesse mit einer Vielzahl von Beteiligten möglichst zu vermeiden28.
Schließlich folgt anders auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Anfechtungsgründe im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklage nur von anfechtungsberechtigten Personen geltend gemacht werden können29. Denn diese Rechtsprechung ist nicht auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.200730 zwar an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert31. Gleichwohl kann – entgegen der Darstellung der Revision – aber nicht angenommen werden, dass es nunmehr der Konzeption des WEMoG entspricht, die Beschlussfeststellungsklage eines Wohnungseigentümers derjenigen eines Gesellschafters anzugleichen. Tatsächlich weisen die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Beschlussklagen in beiden Rechtsgebieten entscheidende Unterschiede auf, die einer einheitlichen Handhabung der gesellschaftsrechtlichen und der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsregelungen entgegenstehen.
An einer Vergleichbarkeit mit dem Recht der Aktiengesellschaft fehlt es schon deshalb, weil dem (weisungsfreien) Vorstand ein fremdnütziges Anfechtungsrecht – zu der Gewährleistung der Legalität der Hauptversammlungsbeschlüsse – zusteht (vgl. § 245 Nr. 4 AktG)32, während im Wohnungseigentumsrecht das Anfechtungsrecht des Verwalters mit dem Inkrafttreten des WEMoG entfallen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF).
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheidet eine Geltendmachung der Anfechtungsgründe durch die Gesellschaft bereits deswegen aus, weil es keine Regelung zu der Rechtskrafterstreckung auf sämtliche Gesellschafter gibt; das Urteil hat nur bei einem Beitritt der Gesellschafter bindende Wirkung33. Über eine wohnungseigentumsrechtliche Beschlussfeststellungsklage entscheidet das Gericht dagegen analog § 44 Abs. 3 WEG mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei des Rechtsstreits geworden sind.
In der Sache lehnt das Landgericht Frankfurt am Main die beantragte Beschlussfeststellung im Ergebnis zutreffend ab. Der in Geltung zu setzende Beschluss der Wohnungseigentümer wäre rechtswidrig, da er der vorangegangenen rechtskräftigen Beschlussersetzung widerspricht34.
Dass die Eigentümer auf der Grundlage von drei Angeboten über die Auftragsvergabe zu entscheiden haben, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG) fest aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess, durch welche das Amtsgericht die von der GdWE verweigerte Zustimmung zu der Reparatur des zu der Wohneinheit der Wohnungseigentümer gehörenden Balkons ersetzt und ferner beschlussersetzend den Verwalter angewiesen hat, drei Angebote von Fachhandwerksfirmen einzuholen und in einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung den Eigentümern zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Gericht ist insoweit an die Stelle der Wohnungseigentümer getreten, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums festlegen können, wie viele Alternativangebote erforderlich sind35. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein. Der Ausspruch über die Einholung der drei Angebote erwächst als Bestandteil des Tenors in Rechtskraft. Das Amtsgericht hat in dem Vorprozess insoweit nicht lediglich Feststellungen zu einer Vorfrage getroffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2023 – V ZR 51/23
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 49 f.[↩]
- vgl. Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2023], § 44 WEG Rn. 57[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2001 – V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2001 – V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 341 f., 344[↩]
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2023 – 209 S 36/22[↩]
- vgl. LG München I, ZMR 2015, 152, 154; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 74 mwN[↩]
- vgl. AG Oberhausen, ZMR 2011, 76, 78; AG Offenbach, ZMR 2013, 238, 239; Elzer, ZMR 2008, 1004 ff.[↩]
- vgl. AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2008, 1001, 1002 f.; Fichtner in Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 34 Rn. 8 ff.; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 13 Rn. 55; Deckert, ZMR 2003, 153, 158; Riecke, ZMR 2015, 156 f.; für den Fall unterlassener Beschlussfeststellung Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach dem WEG, 5. Aufl., S. 234 f. Rn. 97[↩]
- vgl. BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 44 Rn. 8; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 8[↩]
- vgl. LG Hamburg, ZMR 2011, 822, 823; ZMR 2012, 217, 219; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 23 Rn. 78; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 23, 26; Bärmann/Pick/Dötsch, WEG, 20. Auflage, § 46 Rn. 27; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 75 ff.; MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 42; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 43 Rn. 22; Staudinger/Häublein, BGB [2023], § 23 WEG Rn. 58a; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl.2017, § 87 Rn.191; Wenzel in Festschrift Krämer, 2009, S. 563, 576 f., 579; für den Fall einer fehlenden Verkündung Gottschalg, ZWE 2005, 32, 37; für den Fall fehlerhafter Beschlussverkündung Müller, NZM 2003, 222, 224 f., 226[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 148/17, NZM 2018, 401 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1972 – VIII ZR 34/71, JR 1973, 18 ff.; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980 – II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 201[↩]
- entgegen AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2008, 1001, 1003; AG Berlin-Neukölln, ZMR 2005, 317, 318[↩]
- entgegen Müller, NZM 2003, 222, 224 f.[↩]
- entgegen Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 8; ders., ZMR 2008, 1004, 1005[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2016 – IX ZR 142/14, NJOZ 2016, 1042 Rn. 17[↩]
- vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 23 Rn. 77, 79; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 22; BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 44 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 39; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 170[↩]
- vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 32 f.; Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 25, 75[↩]
- vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 75, 84[↩]
- vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 23.[↩]
- vgl. BT-Drs.19/18791 S. 83[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 47[↩]
- Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 8[↩]
- vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 171; allgemein zur streitgenössischen Nebenintervention BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 6; Kern/Diehm/Chasklowicz, ZPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 7, 10; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 20. Aufl., § 69 Rn. 8; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 69 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2023 – V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs.19/18791 S. 2, 83[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159 f.; Urteil vom 13.03.1980 – II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 200 f.[↩]
- BGBl. I 2007, S. 370[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38[↩]
- Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 30; MünchKomm-AktG/Schäfer, 5. Aufl., § 245 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 84/79, aaO; OLG Köln, GmbHR 2018, 921, 922[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2012 – V ZR 190/11, NJW 2012, 3175 Rn. 10[↩]
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