Nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren keines Tatbestands gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO und im Berufungsverfahren keiner Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein gleichwohl abgekürztes Urteil regelmäßig aufzuheben, weil die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1 ZPO).
Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt1.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Das Berufungsgericht nimmt zu Beginn der Begründung seiner Entscheidung auf die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug. Es gibt die Entscheidungsformel des Landgerichts zusammenfassend wieder und teilt mit, dass der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage verfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung wird in einem für die revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichenden Maß erkennbar, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2014 – IX ZR 261/12
- BGH, Beschluss vom 25.05.2004 – X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 mwN[↩]