Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 km Laufleistung aufwies.
In einem solchen Fall ist das Leasingfahrzug zum Unfallzeitpunkt jedenfalls nicht mehr als Neuwagen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 ist dies „äußerstenfalls“ bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat anzunehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ganz deutlich überschritten, nämlich um gut 41 %. Jenseits dieser Grenze kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn wegen durch eine fachgerechte Reparatur nicht zu beseitigender konkreter technischer oder ästhetischer Mängel dem Geschädigten eine Weiterbenutzung unzumutbar ist2. Etwaige Gewährleitungsunsicherheiten genügen dafür nicht, sondern sind nach der Rechtsprechung des BGH2 nur als besondere Umstände bei der Betrachtung für Laufleistungen zwischen 1.000 und 3.000 km zu berücksichtigen. Nachdem im vorliegenden Fall zudem auch die Monatsfrist für die Gebrauchsdauer schon bis zum letzten Tag, also voll ausgeschöpft war, besteht insgesamt kein Anhalt für eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung des ordnungsgemäß reparierten Unfallwagens, welche ganz ausnahmsweise trotz der Überschreitung einer Fahrleistung von 3.000 km noch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigen könnte.
Für eine rechtsfortbildende Ausweitung der 3.000 km Grenze sieht das Oberlandesgericht Celle keinen Anlass. Die heutzutage möglicherweise längere Gesamtnutzungszeit von Fahrzeugen lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie lange ein Pkw nach seiner erstmaligen Inbetriebnahme nach wirtschaftlicher Verkehrsanschauung noch als fabrikneu qualifiziert werden kann. Dass sich insoweit an der allgemeinen Anschauung durch Verbesserungen beim Durchrostungsschutz und der Langlebigkeit der Motoren etwas Entscheidendes geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch in seinem jüngsten Urteil vom 9. Juni 20093 die sog. „Faustregel“ einer Fahrleistung von 1.000 km als Regelgrenze für die Bewertung von Fahrzeugen als fabrikneu ausdrücklich bestätigt4.
Ob wegen der Sonderkonstellation bei Leasingfahrzeugen von einem geringeren Integritätsinteresse auszugehen ist und ob dies ebenfalls gegen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis spricht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle spricht allerdings Einiges für diese Argumentation5.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 181/11











