Das Grundurteil – und die nicht entschiedenen Feststellungsanträge

Ein als Grundurteil bezeichnete Berufungsurteil ist in der Sache ein Teilurteil im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es jedenfalls die Feststellungsanträge des Klägers nicht umfasst. Als Teilurteil ist es unzulässig, weil in einem solchen Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen droht.

Das Grundurteil – und die nicht entschiedenen Feststellungsanträge

Diese Gefahr ist immer dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind1.

So liegt es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Über die Voraussetzungen der Einstandspflicht der Beklagten, die Gegenstand des hier angefochtenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Celle2 sind, ist jedenfalls – ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht über die mit den Widerklagen geltend gemachten Ansprüche durch das Grundurteil entschieden hätte – im Rahmen der vom Berufungsgericht nicht beschiedenen Feststellungsanträge zu entscheiden. Der Einwand der Beklagten, sie seien wegen arglistiger Täuschung oder Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei, ist auch für ihre Einstandspflicht für weitere Schäden infolge des Brandes entscheidungserheblich. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Gerichte bei einer späteren Entscheidung über die Feststellungsanträge zu einer anderen Erkenntnis gelangen. Aus diesem Grund darf im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die – wie hier – aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden3.

Die Sache ist schon deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses durch unzulässiges Teilurteil entschieden hat. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2024 – IV ZR 350/22

  1. BGH, Urteil vom 27.05.1992 – IV ZR 42/91, VersR 1992, 108 8]; BGH, Urteile vom 21.09.2021 – KZR 88/20, WM 2022, 1850 Rn. 13; vom 20.05.2021 – VII ZR 14/20, BGHZ 230, 120 Rn. 17 f.[]
  2. OLG Celle, Urteil vom 15.09.2022 – 8 U 259/21[]
  3. BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 11[]

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