Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgenommen, sondern einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat, ist hinsichtlich des Protokollberichtigungsanspruchs nicht passivlegitimiert.
Denn nach sämtlichen zur Passivlegitimation des Protokollberichtigungsanspruchs vertretenen Auffassungen kann sich dieser jedenfalls nicht gegen den Verwalter richten, der an der Versammlung gar nicht teilgenommen und einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat.
Der Anspruch auf Protokollberichtigung kann gegen verschiedene Passivlegitimierte in getrennten Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Daher kann dahinstehen, ob sich der Protokollberichtigungsanspruch gegen alle Personen richtet, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen haben und im Nachhinein die Berichtigung verweigern1 oder ob allein der verantwortliche Versammlungsleiter passivlegitimiert ist2. Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Protokollberichtigung nur dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn sie auch von dem Wohnungseigentümer, der das Protokoll nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG unterschrieben hat, mit getragen wird, hätte dies nicht zur Folge, dass die allein gegen den Versammlungsleiter gerichtete Klage abzuweisen wäre. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die in einem Verfahren verklagten Passivlegitimierten eines Protokollberichtigungsanspruchs notwendige Streitgenossen wären. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht bei ihnen aus prozessualen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn ein allein gegen die Beklagte zu 2 ergehendes Urteil wirkt gemäß § 48 Abs. 3 WEG auch gegen die übrigen wirksam beigeladenen Wohnungseigentümer und damit auch gegen den nicht verklagten Eigentümer, der das Protokoll mit unterzeichnet hatte. Dies schließt die Führung getrennter Verfahren nicht aus, es würde bei getrennter Prozessführung nur die in dem einen Verfahren ergehende Entscheidung Rechtskraftwirkung im anderen Verfahren hervorrufen; nur ein Nebeneinander der Verfahren führt zur notwendigen Streitgenossenschaft, doch bleibt ein Nacheinander der Prozesse möglich3. Sollte sich der Wohnungseigentümer, welcher das Protokoll unterzeichnet hatte, weigern, die von der Beklagten zu 2 berichtigte Version des Protokolls erneut zu unterschreiben, kann der Wohnungseigentümer seine Verurteilung in einem getrennten Prozess betreiben. Das Urteil im vorliegenden Verfahren bindet gemäß § 48 Abs. 3 WEG die Entscheidung in jenem Verfahren.
Einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Berichtigung des Vorspanns „zur Geschäftsordnung“ und die Berichtigung des von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt angeblich zur Versammlungsleitung gestellten Antrags begehrt. Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde4 und nicht immer schon dann, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält. Die von dem Wohnungseigentümer im Rahmen des Vorspanns „zur Geschäftsordnung“ und im Rahmen des Verfahrensantrags seines Bevollmächtigten begehrten Richtigstellungen haben keine Auswirkung auf die Auslegung von Beschlüssen und sind auch sonst nicht geeignet, die Rechtsposition des Wohnungseigentümers zu verbessern. Auf für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine von dem Wohnungseigentümer parallel betriebene Abberufung der Verwalterin gegeben sind, hat die Berichtigung ebenfalls keinen Einfluss.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2015 – 10 S 10/15
- so BayObLG ZMR 2002, 951; Elzer in Jennißen, WEG, § 24, Rn. 140; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43, Rn. 179[↩]
- so Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl., 8. Teil, Rn.203[↩]
- Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 62, Rn. 5[↩]
- LG Dresden ZWE 2014, 54; Müller a.a.O.08. Teil, Rn.199[↩]











