Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt, garantiert gerichtlichen Rechtsschutz sowohl dann, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein – „Anfechtungssachen„, als auch bei der Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung – „Vornahmesachen“ –1.
Dabei ist der Begriff der öffentlichen Gewalt nicht auf die Exekutive im organisatorischen Sinne begrenzt. Vielmehr garantiert Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG effektiven Rechtsschutz auch für den Fall, dass das Handeln einer nicht zur Exekutive gehörenden, aber auch nicht in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Instanz als rechtswidrig angegriffen wird, so insbesondere auch Akte der Rechtspfleger2 und Justizverwaltungsakte3.
19 Abs. 4 Satz 1 GG überlässt dabei zwar die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs den jeweils geltenden Prozessordnungen4 und gewährleistet nicht, dass diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen5. Jedoch darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden6 und er darf auch durch den Richter bei Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden7.
Für die hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde bedeutet dies: Eine derartige Erschwerung liegt mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam8 vor. Das Amtsgericht hat mit dem durch § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG vorgesehenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einen dem Beschwerdeführer offensichtlich zu Gebote stehenden Rechtsbehelf in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise nicht berücksichtigt und so für den Beschwerdeführer ausgeschlossen.
Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG können Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-zes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelung des § 30a EGGVG enthält damit eine Auffanggeneralklausel für die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Kostenrechts, die etwa bestehende Regelungslücken schließen soll. Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit führt sie zu einer Zuständigkeit der sachnäheren Amtsgerichte anstelle der Verwaltungsgerichte. Zum nach Berücksichtigung vorrangiger, hier aber nicht eingreifender Spezialregelungen verbleibenden Anwendungsbereich des § 30a EGGVG gehören – nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – insbesondere Entscheidungen über den Erlass oder die Stundung von Gerichtskosten9.
Dem trägt auch die Rechtslage in Brandenburg ausdrücklich Rechnung. So bestimmt § 8 Abs. 1, Abs. 2 JKGBbg, für welchen Kreis von Kostenansprüchen und unter welchen Voraussetzungen ein Erlass in Betracht kommt. § 8 Abs. 4 JKGBbg überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass solcher Ansprüche grundsätzlich auf das Ministerium der Justiz (Satz 1), ermächtigt es in Satz 2 aber auch zur Delegation der Zuständigkeit. Von dieser Delegationsbefugnis hat das Ministerium durch Erlass der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (Kostenerlassübertragungsverordnung – KostErlÜV) vom 24.07.2014 Gebrauch gemacht. In § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 KostErlÜV wird die Zuständigkeit für den Erlass von Gerichtskosten aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in Abhängigkeit von der Höhe der zu erlassenden Kosten und dem betroffenen Justizorgan differenziert bestimmt; aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 KostErlÜV folgt danach vorliegend die Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt/Oder für die Entscheidung über den Erlass der aus dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree resultierenden Gerichtskosten in Höhe von 28 Euro. § 1 Abs. 4 Satz 1 KostErlÜV sieht sodann die Zuständigkeit des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für Einwendungen gegen Erlassentscheidungen des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam oder der Präsidenten der Landgerichte vor. § 1 Abs. 5 KostErlÜV hebt aber hervor, dass der Rechtsweg unberührt bleibt und verweist damit in der Sache auf § 30a EGGVG.
Vor diesem Hintergrund stand dem Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt/Oder und des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG offen. Dem steht insbesondere auch das Einwendungsverfahren bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KostErlÜV nicht entgegen, weil es sich dabei um einen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren handelt, vergleichbar dem von § 24 Abs. 2 EGGVG benannten Beschwerdeverfahren. Der in diesem Verfahren ergangene Bescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist danach seinerseits Justizverwaltungsakt, vermittelt also gerade nicht den von Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG geforderten gerichtlichen Rechtsschutz. Die abweichende, allerdings nicht weiter begründete Auffassung des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss ist danach weder mit § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG noch mit den Anforderungen des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang zu bringen.
Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Potsdam beruht auch auf der Verletzung von Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht, hätte es den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nicht bereits als unstatthaft behandelt, zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Zwar ergeben sich aus der Akte des Ausgangsverfahrens Zweifel daran, ob der Bescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20.02.2020 dem Beschwerdeführer erst, wie von ihm im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen, am 2.03.2021 zugegangen ist, ob ein etwaiger, erheblich früherer Zugang dieses Bescheids Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat und ob das im Wesentlichen auf die Richtigkeit des Kostenansatzes zielende Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Rechtsverletzung durch die Entscheidungen über den Erlass der Gerichtskosten führt. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diesen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und die Anwendung des einfachen Rechts betreffenden Zweifeln weiter nachzugehen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 01.04.2021 war daher aufzuheben und die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 2 BvR 1106/21
- vgl. BVerfGE 46, 166 <177 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 397 <407>[↩]
- vgl. für Justizverwaltungsakte der Kostenbeamten in den Geschäftsstellen der Gerichte BVerfGE 28, 10 <14 f.> 107, 395 <405 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.> 27, 297 <310>[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 232 <233> 28, 21 <36>[↩]
- BVerfGE 22, 49 <81 f.> 27, 297 <310> 40, 272 <274>[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 228 <234> 77, 275 <284> 112, 185 <208>[↩]
- AG Potsdam, Beschluss vom 01.04.2021 – 29 C 46/21[↩]
- vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2011 – OVG 1 S 1.11 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2018 – 6 VA 12/18 4[↩]
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