Im Berufungsverfahren ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – entgegen dem Wortlaut des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO – gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags eine Anhörungsrüge statthaft.
§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sieht die Anhörungsrüge als statthaften Rechtsbehelf vor, wenn kein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung gegeben ist. Nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt, was seinem Wortlaut nach auch Entscheidungen über Befangenheitsanträge umfasst. Diese Einschränkung der Anhörungsrüge in § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Entscheidungen, die ein selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden könnten. Insofern laufen die Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich.
Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist daher – wie bei allen sonstigen Zwischenverfahren auch – nach dem Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Ablehnungsantrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. Die insoweit abweichende frühere fachgerichtliche Rechtsprechung ist überholt.
Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung von Richtern am Oberlandesgericht handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das weitere Verfahren bindende Entscheidung. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unanfechtbar, da sie keinem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr unterliegt. Nur der einen Ablehnungsantrag zurückweisende Beschluss des Amts- oder Landgerichts in erster Instanz, nicht jedoch Beschlüsse des Oberlandesgerichts können gemäß § 46 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz – was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – nicht vorgesehen. Eine „außerordentliche“ Beschwerde neben den gesetzlich normierten Rechtsmitteln kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht.
Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann auch im weiteren Verfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit oder auf eine mögliche Gehörsverletzung überprüft werden. Wird die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, so ist die Überprüfung der Zwischenentscheidung durch ein Rechtsmittelgericht infolge der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Wird andererseits eine anfechtbare Hauptsacheentscheidung getroffen werden, würde § 557 Abs. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Inzidentprüfung der unanfechtbaren Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts durch das Revisionsgericht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Hauptsacheentscheidung ausschließen. Dies gilt auch dann, wenn (wie in dem jetzt dem BVerfG vorliegenden Fall) die Rechtsbeschwerde gegen die Zwischenentscheidung nicht zugelassen wurde.
Der Bundesgerichtshof folgt insoweit ausdrücklich nicht einer in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der eine inzidente Prüfung des erfolglos vor dem Oberlandesgericht geltend gemachten Ablehnungsgrundes im Revisionsverfahren gegen die instanzbeendende Entscheidung durchzuführen sei, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung im Zwischenverfahren nicht zugelassen wurde. Auch die vom Bundesgerichtshof in Fällen der prozessualen Überholung der gegen die erstinstanzliche Ablehnungsentscheidung gerichteten Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen für den Berufungsrechtszug zugelassene Ausnahme greift ersichtlich nicht ein.
Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war daher unabhängig davon, ob die Hauptsacheentscheidung durch Urteil oder Beschluss getroffen wird, für das weitere Verfahren bindend. Sie stellt in verfassungskonformer Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung dar.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 1 BvR 3113/08











