Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln1. Es kommen insoweit nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber2.
Ein Ablehnungsgesuch kann regelmäßig nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um deren (Un)Parteilichkeit und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen3.
Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung der abgelehnten Gerichtsperson sich so weit von den anerkannten – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist4.
Insbesondere stellt weder die interessengerechte Auslegung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses noch die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vertretene Rechtsansicht einen solchen Anhaltspunkt dar. Im Streitfall war die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle insoweit für richtig gehaltene Rechtsanwendung zudem nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Beklagte nicht zum Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses angehört und sie nicht über die erfolgte Erteilung unterrichtet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Rechtsauffassung vertreten, dass Adressat der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung eines Rechtskraftzeugnisses allein dessen Antragsteller sei und deshalb eine Anhörung des Gegners nicht erfolge. Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese Ansicht zutreffend ist. Da diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten wird5, ist ein entsprechendes Vorgehen zumindest vertretbar und kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2021 – I ZR 196/15
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; Beschluss vom 25.05.2016 – III ZR 140/15 3; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, NJW 2016, 1022 Rn. 9, mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Beschluss vom 14.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18 5, mwN[↩]
- MünchKomm-.ZPO/Götz aaO § 706 Rn. 4; Hess in Wieczorek/Schütze aaO § 706 Rn. 7; vgl. auch BeckOK.ZPO/Ulrici aaO § 706 Rn.09.1[↩]










