Der erstinstanzliche Parteivortrag im Berufungsverfahren

Mit einem zulässigen Rechtsmittel ist der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz gelangt; daher ist nur bei unzweideutigem Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten die Annahme gerechtfertigt, eine Partei verfolge bereits gehaltenen Vortrag nicht weiter.

Der erstinstanzliche Parteivortrag im Berufungsverfahren

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das gilt auch dann, wenn ihn das erstinstanzliche Gericht als unerheblich angesehen und es daher keine Feststellungen getroffen hat1.

Das Berufungsgericht hat deshalb auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen zu berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, selbst wenn es im Urteilstatbestand des Erstgerichts keine Erwähnung gefunden hat2.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Partei den im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrag in der Berufung nicht weiterverfolgt, also „fallen lässt“. Dies kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen.

Insoweit ist zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich bei einem dahingehenden unzweideutigen Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten angenommen werden kann. Das gilt in gleicher Weise für prozessuales Vorbringen, bei dem hinzukommt, dass etwaige Zweifel über seinen Fortbestand eine Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 240/18

  1. st. Rspr., vgl. BGH 13.01.2012 – V ZR 183/10, Rn. 11 mwN; 13.04.2011 – XII ZR 110/09, Rn. 35, BGHZ 189, 182; 27.09.2006 – VIII ZR 19/04, Rn. 16; Musielak/Voit/Ball ZPO 16. Aufl. § 529 Rn. 3[]
  2. BGH 13.04.2011 – XII ZR 110/09, Rn. 35, aaO; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 5. Aufl. § 529 Rn. 4[]
  3. BGH 14.11.2017 – VIII ZR 101/17, Rn. 17[]

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