Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs1.

So weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass im Anwaltshaftungsprozess jedenfalls dann, wenn dem Anwalt wie hier vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs – sei es in einem Prozess oder außergerichtlich – verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem gehört, was für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO feststehen muss. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2015 – IX ZR 263/13