Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs [1].

So weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass im Anwaltshaftungsprozess jedenfalls dann, wenn dem Anwalt wie hier vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs – sei es in einem Prozess oder außergerichtlich – verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem gehört, was für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO feststehen muss. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2015 – IX ZR 263/13
- Anschluss an BGH VersR 1980, 867[↩]
- BGH, Urteil vom 13.05.1980 – VI ZR 276/78, VersR 1980, 867, 868[↩]
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