Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung „um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern“, obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29.09.2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22.09.2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung – unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags lediglich bis zum 22.09.2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist1.
Es kann daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dahin stehen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei von der Beklagten nur bis zum 22.09.2014 beantragt worden, richtig ist. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, sie habe die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.09.2014 beantragt, was der Verlängerung um einen Monat entspräche, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn mit der Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden des Berufungssenats vom 26.08.2014 ist die Frist für die Berufungsbegründung lediglich bis zum 22.09.2014 verlängert und ein etwa weitergehender Fristverlängerungsantrag stillschweigend abgelehnt worden.
Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantragende Partei gerichtet ist2. Verlängert der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist für eine kürzere Zeit als beantragt, liegt darin in aller Regel zugleich die (stillschweigende) Ablehnung des weitergehenden Antrags und nicht ein Vorbehalt, insoweit erst noch entscheiden zu wollen3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Verfügung der Vorsitzenden nach ihrem objektiven Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags lediglich bis zum 22.09.2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist. Der der genannten Verfügung beigefügte Hinweis, dass mit einer weiteren Fristverlängerung nur bei rechtzeitiger Vorlage oder anwaltlicher Versicherung – einer Einwilligungserklärung der Gegenseite gerechnet werden kann, ändert an dieser Auslegung nichts. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verfügung vom 26.08.2014 zunächst auch selbst im Sinne einer abschließenden Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags verstanden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. April 2015 – VII ZB 62/14











