Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen.

Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind.
Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2019 – III ZR 64/18
- st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 04.10.2018 – III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 26; und vom 06.12 2012 – III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 m.zahlr.w.N.[↩]
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