Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis verteidigt [1].

Danach ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Zur Bestimmung der „streitigen Zeit“ ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte.
Lässt sich – wie hier – die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar [2]. Danach bemisst sich hier die Beschwer der Beklagten nach dem 3, 5fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des Anwesens entfallenden Miete [3].
Der maßgebliche Mietzins kann nicht anhand des bezifferten Nutzungswertes für die herausverlangten Grundstücksteile bestimmt werden. Bestreitet die klagende Partei – wie hier – den Bestand eines Mietvertrages hinsichtlich der (gesamten) streitgegenständlichen Flächen, kann der nach § 8 ZPO bzw. § 9 ZPO maßgebliche Mietzins nur dem Vortrag der Beklagtenseite entnommen werden. Diese kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach einem höheren Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden Partei noch nach ihrem eigenen Vortrag vereinbart war [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2014 – V ZR 185/13
- BGH, Beschluss vom 07.11.2002 – LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757, 758[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – VIII ZR 104/12, NJW-RR 2013, 718 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – VIII ZR 104/12, aaO; BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2006 – XII ZR 154/05, GuT 2007, 31, 32[↩]
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