Eine unberechtigte Zurückweisung eines Widerrufs (und die damit ggf. verbundene Verweigerung der Abrechnung des Rückgewährschuldverhältnisses) begründet für sich keine Verpflichtung zum Schadensersatz1.
Sie kann daher auch nicht dazu führen, dass der Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB nach § 242 BGB oder so die Revision „nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB“ ausgeschlossen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2019 – XI ZR 95/18
- BGH, Urteil vom 19.09.2017 – XI ZR 523/15, Rn. 22[↩]
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