Der Streit ums Auto

Wird ein Vergleich geschlossen, mit dem sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten sein sollen, kann später nicht mehr die Herausgabe eines Gegenstandes verlangt werden.

Der Streit ums Auto

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eine Mannes abgewiesen, der von seiner ehmaligen Lebensgefährtin die Herausgabe eines Fahrzeugs verlangt hat. Die ehemalige Freundin des Klägers kaufte im Jahr 2003 einen Pkw Mercedes, Baujahr 1973. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach sollten mit diesem Vergleich sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten seien.

In einem späteren Verfahren wollte der Kläger vor dem Landgericht Coburg die Herausgabe des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst.

Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht herausverlangen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Coburg darauf hingewiesen, dass für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung – nichts anderes ist ein Vergleich – in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend ist.

Der Wortlaut des Vergleichs ist eindeutig. Es sollten sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Das Landgericht ließ es offen, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte nutzte das Fahrzeug durchgängig. Jedenfalls stand der Vergleich dem Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger musste bei Abschluss des Vergleiches klar sein, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer Herausgabeanspruch wegfällt.

Landgericht Coburg, Urteil vom 20. August 2013 – 22 O 28/13

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