An einen Wanderweg sind hinsichtlich der Verkehrssicherung nur geringe Anforderungen zu stellen. Ist kein Geländer vorhanden und die Stufen unterschiedlich hoch, hat sich der Benutzer eines solchen Weges mit entsprechender Vorsicht zu bewegen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Spaziergängerin auf Schmerzensgeld abgewiesen. Die damals 75-jährige Klägerin aus Wernigerode ging gemeinsam mit ihrer Schwester am 04.08.2013 auf dem Weg zum Schloss Wernigerode. Die Klägerin behauptete, sie habe den Ausschilderungen „Efeuhaus Schloss“ folgend, den als Kiesweg ausgestatteten Verbindungsweg zum Christianental genommen. Dieser hätte im oberen Bereich unbefestigte, teils schiefe Stufen unterschiedlicher Höhe aufgewiesen. Ein Geländer oder anderweitige Vorrichtungen seien zu beiden Seiten nicht vorhanden gewesen. Rechts und links des Weges habe sich Dornengestrüpp befunden. Zudem führe der Weg rechtsseitig (in Aufstiegsrichtung) abschüssig nach unten.
Hier habe die Klägerin beim Besteigen der ersten Stufe – die außergewöhnlich hoch und uneben gewesen sei – ihr Gleichgewicht verloren und sei die Dornenböschung hinabgestürzt. Der Schwester der Klägerin sei es erst mit Hilfe eines vorbeikommenden Ehepaares aus Braunschweig gelungen, die Klägerin zurück auf den Wanderweg zu ziehen. Danach habe sie eine weitere Person zu Hilfe geholt, die die Klägerin sodann in die Notaufnahme des Harzklinikums gefahren habe. Durch den Sturz habe die Klägerin Kratz- und Rissverletzungen, sowie Schmerzen und Verspannungen am Hals und Rücken erlitten.
Im Prozess forderte die Klägerin mindestens 500 Euro Schmerzengeld von der Stadt Wernigerode. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten dadurch verletzt, dass sie den touristisch genutzten Weg nicht im Bereich der unebenen und schiefen Stufen mit einem Geländer gesichert habe.
Nach Auffassung dess Landgerichts Magdeburg sind an einen Wanderweg hinsichtlich der Verkehrssicherung nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren in den Vordergrund. Vom Benutzer des Weges ist zu erwarten, dass er den Weg mit entsprechender Vorsicht begeht. Dies gilt umso mehr, wenn der Nutzer erkennen kann, dass die Stufen unterschiedlich hoch sind und kein Geländer vorhanden ist.
Umstände, die möglicherweise in der Person der Klägerin und deren hohem Alter begründet liegen, erhöhen nicht die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich an den durchschnittlichen Benutzer eines Weges. Besonderheiten. Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor wenn sich Wege im Bereich von Altersheimen oder Krankenhäusern befinden.
Der Unfall der Klägerin stellt sich vielmehr ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht umfasst ist.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 10 O 397/14
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