Der Unfall auf der "Bike- und Sportmixwoche"

Eine Hotelbuchung, die auch ein Sport- und Wellnessangebot umfasst, unterliegt dem Reiserecht. Verletzt das Hotel die ihr im Rahmen des Sportangebots obliegende Obhuts- und Fürsorgepflicht, liegt hierin ein Reisemangel.

Der Unfall auf der "Bike- und Sportmixwoche"

In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall buchte der klagende Urlauber für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine „Bike- und Sportmixwoche“ in Flachau (Österreich) zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 €. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot. Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten sog. „Heavy-Cycling-Tour“ teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Urlauber stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 €. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Urlauber außerdem rund 220 € aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab seiner Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt:

Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel habe vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt. „Die Bike-Guides haben im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat, als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Falls gewesen wäre“, führte der Vorsitzende der Kammer in dem Urteil aus.

Der Sturz sei auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht.

Ein Mitverschulden des Urlaubers verneinte das Landgericht Frankfurt. Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt sei und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, könne nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht. Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Urlauber sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, folgte das Landgericht nicht. Eine mangelnde Fitness sei nicht nachgewiesen worden.

Das Landgericht Frankfurt a.M. sprach dem Urlauber außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu und zwar in Höhe von 80% des darauf entfallenden Reisepreises, das waren rund 240 €. Darüber hinaus verurteilte die Kammer den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900 €, denn der Urlauber war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 -24 O 55/22