Urteilsergänzung statt Verfassungsbeschwerde

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern1.

Urteilsergänzung statt Verfassungsbeschwerde

Zu den insoweit zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gehört auch das Stellen eines nicht offensichtlich aussichtslosen Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO2.

Einen derartigen Antrag hätte der Beschwerdeführer hier – gegebenenfalls nach vorheriger Berichtigung des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils gemäß § 320 ZPO3 – stellen müssen, da das Landgericht seinen Hilfsantrag trotz Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht beschieden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Urteilslücke im Sinne des § 321 ZPO nicht vorliegt, wenn der Urteilstenor trotz teilweise fehlender Urteilsgründe den gesamten Streitstoff erfasst4 und das Landgericht die Klage vorliegend „im Übrigen“ abgewiesen hat. Denn der hier betroffene Hilfsantrag wurde weder in Tatbestand oder Urteilsgründen des amtsgerichtlichen Urteils noch in Tatbestand oder Urteilsgründen des angegriffenen Urteils des Landgerichts erwähnt oder behandelt, weshalb eine Auslegung des Tenors des angegriffenen Urteils ergibt, dass der Hilfsantrag nicht beschieden worden ist5. Die von dem Beschwerdeführer statt eines Antrags auf Urteilsergänzung erhobene Anhörungsrüge hingegen war, anders als vom Landgericht offenbar vorausgesetzt, nicht statthaft6.

 Ein Fall der entsprechenden Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, indem das Bundesverfassungsgericht dennoch entscheiden könnte, ist nicht gegeben, da durch die Nichtbescheidung des Hilfsantrags dessen Rechtshängigkeit entfallen ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Anspruch insoweit erneut geltend machen könnte7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. November 2021 – 1 BvR 1775/21

  1. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 10> m.w.N.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2013 – 1 BvR 1024/12, Rn. 8; vgl. auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 08.03.2004 – Vf. 24-VI-03 u.a. 27[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 209/14, Rn. 5[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – V ZR 300/19, Rn. 12[]
  5. vgl. zur Auslegung eines klageabweisenden Tenors BGH, Urteil vom 16.10.2020 – V ZR 98/19, Rn. 27[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZR 110/09, Rn. 5[]
  7. vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 209/14, Rn. 5[]