Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke Liste und Fraunhofer Tabelle zu schätzen. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte. Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen. In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig.
Inhaltsübersicht
Ermittlung des Normaltarifs[↑]
Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO dabei im Einzelnen nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer Liste ermittelt werden kann. eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat er aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet1. Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen2. Deshalb ist der Tatrichter bei der Verwendung dieser Listen grundsätzlich frei. insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es deren Heranziehung ablehnen3. Die in der Rechtsprechung und Literatur gegen beide Tabellenwerke vorgebrachten Bedenken sind jeweils durchaus nachvollziehbar und haben auch Gewicht. Die insoweit herangezogenen Argumente sind von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich und erschöpfend vorgetragen worden, auch in der Rechtsprechung sind sie bereits umfänglich aufgearbeitet und bewertet worden. Auf eine wiederholende Darstellung wird daher seitens des Senats an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen verweist das Oberlandesgericht Celle exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm4, des OLG Karlsruhe5 und des OLG Saarbrücken6. Den dortigen Ausführungen schließt sich das OLG Celle an.
Mit Bezug auf den vorliegenden konkreten Rechtsstreit ist zudem noch zu ergänzen, dass die von der Beklagten vorgelegten Internettarife der Vermieter Avis, Europcar, Hertz und Sixt in immerhin 6 der 11 zur Entscheidung stehenden Fälle ebenfalls Gesamtmiettarife für die jeweiligen Mietdauern ausweisen, die oberhalb der entsprechenden Werte nach der Fraunhofer-Tabelle liegen, wobei die Differenzen teilweise sogar erheblich ausfallen. Das gilt insbesondere, wenn man nicht das arithmetische Mittel der Angebote aller 4 Anbieter heranzieht, sondern einzelne der Anbieter isoliert herausgreift. Dies weckt ebenfalls Zweifel, ob die Fraunhofer-Tabelle den maßgeblichen örtlichen Normaltarif wirklich hinreichend verlässlich abbildet.
Schwacke-Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel[↑]
Das Oberlandesgericht Celle sieht daher (ebenso wie beispielsweise der 11. Zivilsenat des OLG Köln7 sowie die Oberlandesgerichte Saarbrücken und jedenfalls in der Tendenz Hamm) sowohl in der Schwacke-Liste als auch in dem Fraunhofer Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt er sich stattdessen auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird. Diese Methode findet auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend Befürworter8.
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nach der Rechtsprechung des BGH9 nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Einzelfall in erheblichem Umfang auswirken. Konkrete fallbezogene Einwendungen der Parteien im vorgenannten Sinne, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geben könnten, liegen hier jedoch nicht vor.
Die vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung der Fraunhofer-Tabelle als Schätzungsgrundlage sind lediglich abstrakter Art. Die Klägerin hat zwar zur Untermauerung ihrer Auffassung verschiedene Preisangebote anderer Autovermieter vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um Internetausdrucke, die eine Abholung des Wagens am F. Hauptbahnhof vorsehen (wo standortbedingte Zusatzgebühren anfallen) und sich nur auf eine Mietdauer von einem Tag beziehen. Diese Angebote sind daher mit der konkreten Anmietsituation der unfallgeschädigten Zedenten nicht vergleichbar, wie die Klägerin im Übrigen zu den von der Beklagtenseite vorgelegten entsprechenden Angeboten anderer Anbieter ausdrücklich selbst einwendet.
Vorgelegte Mietangebote[↑]
Entsprechendes gilt für die von der Beklagten vorgelegten Mietangebote, mit denen sie die mangelnde Eignung des Schwacke Mietpreisspiegels zur Schätzung des maßgeblichen örtlichen Normaltarifs belegen will. Die Beklagte hat zwar anders als die Klägerin jeweils auf die konkreten streitgegenständlichen Einzelfälle abgestimmte Mietzeitdauern abgefragt. Dennoch sind die von ihr vorgelegten Angebote mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar. Denn auch hier sind örtlich deutlich entfernt liegende Mietstationen angefragt worden. Bei dem Anbieter Avis hätte das Fahrzeug in der S.straße in F. abgeholt werden müssen, bei dem Anbieter Europcar in F./M. West, bei dem Anbieter Hertz in F. H. und bei dem Vermieter Sixt in F./M. E. Diese Orte liegen sämtlichst in einiger Entfernung zur tatsächlichen Anmietstelle am Firmensitz der Klägerin in S. oder den in den einzelnen Mietverträgen bezeichneten anderweitigen Übergabeorten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann einem Geschädigten nicht ohne weiteres auferlegt werden, längere Strecken zurückzulegen und dafür Zeit und Kosten aufzuwenden, um in den Besitz eines notwendigen Mietfahrzeugs zu gelangen. Da er sein eigenes Fahrzeug dazu nicht benutzen kann (entweder ist es unfallbedingt von vornherein nicht fahrfähig oder er müsste es anderenfalls später von der Vermietstation der von der Beklagten benannten gewerblichen Autovermieter durch dritte Personen wieder abholen lassen, weil dort keine Reparaturen durchgeführt werden und er selbst den Mietwagen fahren muss), gestaltet sich eine Abholung von einem örtlich in einiger Entfernung ansässigen reinen gewerblichen Autovermieter, der nicht mit einer Reparaturwerkstatt kooperiert und auch keinen Bring und Abholdienst anbietet, als unzumutbar beschwerlich. Dass ein derartiger Bring und Abholdienst im Zusammenhang mit den von der Beklagten vorgelegten Mietangeboten hätte beauftragt werden können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch aus den Textausdrucken der Angebote ergibt sich dazu nichts. Ferner ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, was ein solcher Service ggf. zusätzlich gekostet hätte. Da die Klägerin hier aber ausgeführt (und auch unter Beweis gestellt) hat, die Fahrzeuge ihren Kunden überwiegend jeweils gebracht und sie auch wieder abgeholt zu haben, liegt demnach keine vergleichbare Anmietsituation vor.
Vergleichbarkeit konkreter Alternativangebote[↑]
Die vorgelegten Internetangebote spiegeln auch insofern die tatsächliche Anmietsituation nicht zutreffend wider, als dort jeweils keine Winterbereifung enthalten war, die aber in den von der Klägerin vorgelegten Mietverträgen in den meisten Fällen tatsächlich vereinbart war. Um die Vergleichbarkeit des Angebots beurteilen zu können, hätte deshalb zumindest der Preis für Winterreifen erkennbar sein müssen. Das ist indessen bei den vorgelegten Angeboten nicht der Fall.
Darüber hinaus lassen sich den Internetangeboten der Beklagten nicht die Kosten einer geringeren Selbstbeteiligung im Schadenfall entnehmen. Bei den Angeboten der Unternehmen Europcar und Hertz ist keine Angabe enthalten, in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung zur Vollkaskoversicherung zu erbringen ist. Bei den Angeboten von Avis und Sixt ist zwar die Höhe der Selbstbeteiligung der inkludierten Vollkaskoversicherung angegeben. Sie ist aber jedenfalls in den Fällen 1, 3, 4 und 8 deutlich höher als in den streitgegenständlichen Mietverträgen konkret vereinbart. Denn dort ist jeweils eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 325 €, 300 € bzw. 350 € vereinbart worden, wie sich aus den Mietverträgen ergibt. Es lässt sich deshalb nicht errechnen, wie viel tatsächlich bei den von der Beklagten benannten Internetanbietern für eine vergleichbare Gestaltung des Mietvertrages hätte bezahlt werden müssen. Insoweit kommt es wie auch bei den anderen Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (z. B. Winterreifen) für die Frage, ob vorgelegte Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der Schwacke bzw. Fraunhofer Liste ermittelte Normaltarif, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den Grundtarif10.
Die Vergleichbarkeit der vorgelegten Internetangebote scheitert darüber hinaus auch daran, dass sich aus diesen Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Tabelle ziehen lässt. Denn die Angebote beziehen sich jeweils nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse und benennen dazu dann Beispielfahrzeuge (was entweder durch Angabe dieser Bezeichnung und den Hinweis, dass kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug bestehe, deutlich gemacht wird oder durch den Zusatz „oder ähnlich“). Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist, die die Klägerin anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat (wobei die Beklagte die Richtigkeit der Eingruppierung jedenfalls hinsichtlich der Unfallwagen nicht bestritten hat). Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden11.
Hinzu kommt, dass die vorgelegten Internetangebote einen anderen Anmietzeitraum betreffen als in den zu entscheidenden Streitfällen (nämlich Januar 2010 anstatt März 2008 bis März 2009). Die Behauptung der Beklagten, trotzdem sei der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis auf gleichem Niveau wie in den Vorjahren, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Das ergibt sich schon aus den Erläuterungen im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer Institutes. Denn danach haben sich je nach Mietzeitraum und Klassenkategorie durchaus im Vergleich der Jahre 2008 und 2009 auch Preissenkungen ergeben. Dem von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, das Preisniveau sei in beiden Jahren gleich geblieben, war deshalb nicht nachzugehen. Im Übrigen würde die Einholung eines solchen Gutachtens letztlich eine reine Ausforschung darstellen.
Im Übrigen unterläge eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke Erhebung, die die Beklagte aber gerade angreift. Denn dann müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, was aber dazu führt, dass höhere Preise als bei fiktiver Kundenabfrage benannt werden, die sich ihrerseits dann den Schwacke Preisen annähern, während die aufgrund fiktiver Kundenabfrage gegebenen Auskünfte sich auf einem Preisniveau bewegen, das deutlich unter dem durchschnittlichen Preis des Automietpreisspiegels von Schwacke liegt.
Im Ergebnis lassen sich somit hier auch in der konkreten Betrachtung aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote keine Umstände aufzeigen, die Bedenken gegen die (Mit-)Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall begründen könnten und Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bieten würden.
Zum gleichen Ergebnis kommt für ähnliche Fallkonstellationen beispielsweise auch das Oberlandesgericht Köln12 mit der weiteren Erwägung, dass die Schwierigkeiten und Kosten der Einholung von Sachverständigengutachten in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klagforderungen stünden und außerdem ohnehin nicht zu erwarten sei, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den bei der Schätzung herangezogenen Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen seien und zu genaueren Ergebnissen führen könnten.
Mittelwertbildung von zwei Listen als Schätzungsgrundlage[↑]
Mit dem Ausgangspunkt der Mittelwertbildung von zwei Listen als Schätzungsgrundlage für den Normalpreis für die Anmietung eines Mietwagens auf dem maßgeblichen örtlichen Markt sind allerdings keineswegs im Detail alle Fragen geklärt, die letztlich zu einem rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnis einer Schätzung nach dieser Maßgabe führen. Vielmehr besteht auch bei den einzelnen Berechnungsparametern in der Rechtsprechung vielfältiger Streit. Der Senat legt nachstehend die Berechnungsschritte dar, aus denen sich die im vorliegenden Fall ausgeurteilten Beträge ergeben. Er beabsichtigt, in Zukunft bei noch auftretenden Fällen prinzipiell die gleiche Berechnungsweise anzuwenden, es sei denn, die Entscheidungspraxis des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben Anlass zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsauffassung.
Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk[↑]
Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist nach Ansicht des OLG Celle der Anmietort maßgebend, also der Postleitzahlbezirk des Vermieters. Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat13.
Jahrgang der Liste[↑]
Die Berechnung hat unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen zu erfolgen14. Es kann nicht pauschal auf eine Liste aus einem späteren Erhebungszeitraum zurückgegriffen werden, da es in nachfolgenden Erhebungszeiträumen durchaus auch zu Preissenkungen gekommen ist.
Die Fraunhofer-Tabelle 2009 stützt sich auf Daten, die im Zeitraum vom 12.05.bis 3.08.2009 erhoben wurden15. Die Liste des Jahres 2008 beruht auf Daten, die im Erhebungszeitraum vom 19.02.bis 16.04.gesammelt wurden16.
Entsprechendes muss allerdings auch für die Schwacke-Liste gelten. Deshalb kann nicht pauschal für alle streitgegenständlichen Fälle die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen werden. Die Schwacke-Liste 2007 ist im September 2007 veröffentlicht worden, die Schwacke-Liste für das Jahr 2008 im September 2008. Die Dateneingabe ist etwa 3 Monate zuvor erfolgt. dies ergibt sich aus den jeweiligen Erläuterungen im Editorial der Schwacke-Listen. Ferner wird dort mitgeteilt, dass sich die Preise bei Autovermietern in langen Zeiträumen ändern, und zwar in der Regel im Frühjahr. Demnach bildet der Schwacke Mietpreisspiegel 2007 die Preise von Frühjahr 2007 bis Frühjahr 2008 ab, der Preisspiegel von 2008 die Preise von Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2009.
In entsprechender Weise ist aufgrund dieser Informationen davon auszugehen, dass die Fraunhofer Erhebung von 2009 (mit der Datenerhebung zwischen Mai und August 2009) die ab Frühjahr 2009 geltenden Preise abbildet, die Fraunhofer-Tabelle von 2008 hingegen die Preise ab Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2009.
Nachdem hier die Mietzeiträume in allen streitgegenständlichen Fällen in der Zeit ab 15.03.2008 bis Ende März 2009 liegen, hat in allen Fällen die Normalpreisschätzung anhand des Schwacke Mietpreisspiegels 2008 sowie des Fraunhofer Marktpreisspiegels 2008 zu erfolgen.
Fahrzeugklasse[↑]
Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist fraglich, ob dabei auf den angemieteten
Ersatzwagen oder den beschädigten Unfallwagen abzustellen ist. Die Parteien haben im vorliegenden Streitfall die Einordnung in die Schwacke- bzw. Fraunhofer-Liste nach der Fahrzeugklasse des Mietwagens vorgenommen und streiten darüber, inwieweit wegen des Alters der Unfallfahrzeuge in Einzelfällen eine
Geringergruppierung um mehr als eine Fahrzeugklasse (die die Klägerin selbst jeweils schon berücksichtigt hat) geboten ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ist dieser Ansatz jedoch nicht zutreffend. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten17. Das gilt grundsätzlich auch für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist18. Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert tatsächlich bereits deutlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird (was nicht allein aus dem Alter des Fahrzeugs abgeleitet werden kann), kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres zurückzugreifen19. Da der beklagten Versicherung aus den ihr vorliegenden Schadensgutachten der Zustand der Unfallwagen näher bekannt ist, hätte hierzu die Beklagte näher vortragen müssen. Denn in der Sache handelt es sich um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, wenn trotz eines deutlich verringerten Gebrauchswertes des verunfallten Fahrzeugs ein neuwertiges klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird. Entsprechender Sachvortrag der Beklagten fehlt jedoch im vorliegenden Fall.
Aufgrund dessen ist nach Auffassung des OLG Celle in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst20. Diese Berechnungsweise korrespondiert damit, dass auch sonst die Anmietung eines kleineren, leistungsschwächeren und damit einer geringeren Fahrzeugklasse zuzuordnenden Mietfahrzeuges stets im Zusammenhang mit der Vorteilsausgleichung erörtert wird. Die Anmietung eines solchen klassenniedrigeren Fahrzeugs dient letztlich nur der Vermeidung des Abzugs von Eigenersparnissen21. Bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises eines Ersatzwagens kann deshalb darauf nicht abgestellt werden. Allerdings ist im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung zu beachten, dass ungeachtet der Ermittlung des Normalpreises nach der höheren Fahrzeugklasse letztlich die jeweils angefallenen tatsächlichen Mietwagenkosten die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schadensersatzbetrag bilden22.
Modus oder arithmetisches Mittel[↑]
Die Fraunhofer-Tabelle weist von vornherein lediglich das arithmetische Mittel
aller erhobenen Einzelwerte aus. Bei den Schwacke-Listen ist dies anders. Dementsprechend besteht Streit, ob bei der Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke-Liste auf den sog. Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte) abzustellen ist oder auf das bei Schwacke ebenfalls ausgewiesene arithmetische Mittel. Die Rechtsprechung variiert auch hierzu erheblich. Auf den Modus stellen beispielsweise ab: OLG Köln23 sowie das OLG Karlsruhe5. Demgegenüber ziehen das LG Dortmund24 sowie das OLG Hamm4 auch bei Schwacke das arithmetische Mittel heran. Letzteres erscheint dem Oberlandesgericht Celle vorzugswürdig. Zum einen werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Außerdem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert in der Gesamtschau eine geringere Fehlerneigung. Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden25.
Abrechnungseinheit[↑]
Sehr unterschiedlich wird in der Rechtsprechung des Weiteren die Frage gehandhabt, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer anzuwenden ist.
Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Tabelle weisen getrennte Preise für Mietdauern von 1 Tag, 3 Tagen und 7 Tagen (bzw. 1 Woche) aus, wobei die auf 1 Tag bezogenen Durchschnittspreise mit jeder Verlängerung der Abrechnungseinheit niedriger werden.
Jedenfalls kann nicht der im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin vertretenen Auffassung gefolgt werden, es sei stets für die gesamte Mietzeit nur der entsprechend vervielfältigte 1 Tages Satz anzuwenden, weil bei der Anmietung die konkrete Mietzeit noch nicht bekannt gewesen sei. Zwar hat der Bundesgerichtshof26 zutreffend darauf verwiesen, dass bei der Tarifermittlung zu berücksichtigen ist, wenn zum Zeitpunkt der Anmietung die konkrete Reparaturdauer noch nicht bekannt war. Das kann aber nur dann zur Anwendung der 1-Tages-Pauschale führen, wenn bei verständiger Würdigung nicht mit einer längeren Reparaturdauer als einem Tag gerechnet werden musste. Das war indessen in keinem der streitgegenständlichen Mietverhältnisse der Fall, sodass die Normalpreisermittlungen der Klägerin insgesamt unzutreffend sind.
In der Rechtsprechung werden im Übrigen zwei Berechnungsvarianten angewandt. Dabei wird jeweils von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ausgegangen. Nach der einen Methode wird diese Gesamtzeit dann nachträglich in entsprechende Zeitabschnitte aufgeteilt und dazu die zugehörigen Preise der Tabellen ermittelt. Z. B. wird bei einem Mietzeitraum von 11 Tagen ein Wochentarif, ein 3 Tages Tarif und ein 1 Tages Tarif addiert27. Nach anderer Ansicht28 wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1 Tages Wert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Bei einer tatsächlichen Mietdauer von 4 Tagen wird damit der Preis des 3 Tages Zeitraumes durch 3 dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit 4 Tagen Gesamtmietdauer multipliziert.
Dem OLG Celle erscheint die letzte Auffassung vorzugswürdig. Die beklagte Versicherung hat insoweit nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte ihren Grund darin hat, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wieder-Empfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Ferner hat die Beklagte durch Vorlage einer Preisinformation des Mietunternehmens Avis auch belegt, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen. Dies korrespondiert im Übrigen mit der konkreten Handhabung im vorliegenden Fall. Dort sind in sämtlichen Mietverträgen von vornherein gar keine Preisansätze für verschiedene Anmietzeiträume angegeben, obwohl das Vertragsformular dafür durchaus entsprechende Formularspalten vorsieht. Vielmehr ist in den anschließend erteilten Rechnungen immer ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer ausgeworfen worden, der abgesehen vom Fall 1 dann auch in keinem der Fälle im Einzelnen nach Zeitabschnitten der Tarife näher aufgespalten worden ist.
Vollkaskoversicherung[↑]
Inwieweit Mehrkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung berücksichtigungsfähig sind, ist im Einzelnen in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten.
Hier ist zwischen der Erlangung eines Vollkaskoschutzes als solchem mit einer Selbstbeteiligung zwischen 500 und 1.000 € sowie einer weiteren Ermäßigung des Selbstbeteiligungsbetrages auf 300 bis 350 € zu unterscheiden.
Für den Vollkaskoversicherungsschutz mit höherer Selbstbeteiligung gilt Folgendes: Nach Auffassung des OLG Celle hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war29. Mehrkosten zur Erlangung eines derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen, sofern nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist.
Die Fraunhofer Tarife enthalten bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 €30. Die Schwacke Basistarife umfassen hingegen keine Vollkaskoversicherung. Diese Tarife weisen lediglich normal haftpflichtversicherte Fahrzeuge aus. Aus diesem Grund sind in den einzelnen Schwacke-Listen für die jeweiligen Jahre die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung in einer Nebenkostentabelle gesondert ausgewiesen. Ausweislich der Erläuterungen31 liegt die in der dortigen Tabelle zugrunde gelegte Selbstbeteiligung üblicherweise bei 500 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rd. 1.000 €.
Daraus folgt zunächst, dass im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke Tabellen noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzuzusetzen sind. Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren32.
Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart worden ist, bleibt festzuhalten, dass dafür weitere Mehrkosten entstehen, die weder in den Werten von Fraunhofer noch von Schwacke enthalten sind und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen im Rahmen der Normalpreisberechnung später noch dem ermittelten arithmetischen Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind.
Sonstige Nebenleistungen[↑]
Auch hier gilt, dass sie dem ermittelten arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des arithmetischen Mittels aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste erfolgen.
Hingegen folgt das Oberlandesgericht Celle nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich33. Denn dadurch würden nach Ansicht des OLG Celle in unzulässiger Weise abstrakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt34. Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist.
Im Übrigen kann die Ermittlung des Normalpreises nicht davon abhängen, ob der konkrete Vermieter nur einen pauschalen Gesamtpreis ausweist oder diesen nach den darin enthaltenen Sonderleistungen differenziert.
Im konkreten Streitfall geht es bei den Nebenleistungen um folgende Positionen:
Bringen und Abholen[↑]
Die Kosten für das Überbringen und spätere wieder Abholen des Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen35.
Winterreifen[↑]
Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung überaus umstritten. Abgelehnt wird dies z. B. vom Landgericht Dortmund24, dem Landgericht Karlsruhe36, dem OLG Köln (5. und 15. Zivilsenat)37. Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel38, das OLG Köln (19. Zivilsenat)39, das OLG Karlsruhe5 und das OLG Stuttgart40.
Das Oberlandesgericht Celle Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Es schließt sich insoweit der ausführlichen und in allen Punkten überzeugenden Begründung des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung an. Dafür spricht noch zusätzlich, dass auch aus den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangeboten der Unternehmen Avis und Sixt ersichtlich ist, dass die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen zusätzlich zu vergüten ist. Das macht deutlich, dass Mietfahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt mit Winterbereifung tatsächlich nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden. Dann aber ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterbereifung auch erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat41. Letzteres ist hier in allen Streitfällen, in denen die Mietverträge eine zusätzliche Winterbereifung ausweisen, zu bejahen. Auch Ende März können nach der Erfahrung des OLG Celle durchaus noch Wetterlagen auftreten, in denen eine Winterbereifung erforderlich ist.
Die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. In den Schwacke-Basistarifen sind sie nicht enthalten, sondern nur über die Zusatzkostentabelle erfasst. Entsprechendes gilt aber auch für die Werte der Fraunhofer-Tabellen. Nach den Erläuterungen zu den Mietpreisspiegeln sind bei der Preisermittlung nämlich Aufschläge und Zuschläge etwa für Winterreifen ausdrücklich vermieden worden, sofern sie extra ausgewiesen worden sind und nicht bereits im Preis enthalten waren. Da die Preiserhebung für den Mietpreisspiegel 2009 aber erst Mitte Mai begann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fraunhofer Mietpreisspiegel Normalpreise abbilden, die Winterreifen inkludieren.
Mehrkosten für einen zusätzlichen Fahrer[↑]
Auch solche Zusatzkosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich aus, dass die Klagpartei vorträgt, in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt worden seien, sei das beschädigte Fahrzeug durch den zweiten Fahrer genutzt worden, der im Mietvertrag auch entsprechend aufgeführt ist42.
Demgegenüber reicht ein pauschaler Vortrag des Ersatzpflichten, die Geschädigten seien auf diese Leistungen nicht angewiesen gewesen, für die Berücksichtigung als Einwand gemäß § 254 BGB nicht aus43.
Die Kosten dafür sind weder in den Basistarifen des Schwacke-Mietpreisspiegels noch in der Fraunhofer-Tabelle enthalten und deshalb hinzuzusetzen.
Weiterer Berechnungsweg[↑]
Von dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsparameter ermittelten Normalpreis sind dann ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5% sowie etwa schon geleistete Teilzahlungen des Geschädigten oder seiner Haftpflichtversicherung abzuziehen.
Der danach verbleibende Restbetrag stellt zunächst den nach dem Normaltarif noch geschuldeten offenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten dar.
Sollte sich bei der Berechnung zugunsten des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung eine Überzahlung ergeben, so kann diese nach zutreffender Auffassung44 nicht mit offenen Beträgen aus anderen Fällen verrechnet werden, da es sich um gesonderte Streitgegenstände handelt und ein etwaiger Rückforderungsanspruch ohnehin an § 814 BGB scheitert.
Oberlandesgericht Celle, Ureil vom 29. Februar 2012 – 14 U 49/11
- BGH, VersR 2010, 1054; und VersR 2011, 643[↩]
- so zuletzt BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 Rdnr. 18[↩]
- BGH, a.a.O., Rdnr. 17 a. E.[↩]
- OLG Hamm, RuS 2011, 536[↩][↩]
- OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553[↩][↩][↩]
- OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242[↩]
- OLG Köln, SP 2010, 396[↩]
- vgl. z. B. LG Dortmund, VRR 2011, 187; LG Karlsruhe, VRR 2010, 346; zustimmend z. B. auch Nugel, Anm. zu OLG Saarbrücken [NZV 2010, 242] in jurisPR VerkR 7/2010 Anm. 1[↩]
- zuletzt BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, ZfS 2011, 441 Rdnr. 17[↩]
- so zutreffend OLG Stuttgart, NZV 2011, 556[↩]
- so zutreffend OLG Stuttgart, a.a.O.[↩]
- OLG Köln, Urteile vom 19.10.2011 – 16 U 55/10; vom 14.06.2011 – 15 U 9/11; sowie vom 11.08.2010 – 11 U 106/09, SP 2010, 396[↩]
- ebenso OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553; LG Dortmund, VRR 2011, 187; Riedmeyer, ZfS 2010, 70 bei Fußnote 17; BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, unter 4. im 3. Abs. der Gründe/Bl. 380 d. A.[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553[↩]
- S. 14 der Erläuterungen zum Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer Instituts[↩]
- S. 7 der Erläuterungen der Tabelle zum Jahr 2008[↩]
- vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 68 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung[↩]
- Geigel, a.a.O., m. w. N.[↩]
- vgl. Geigel, a.a.O., m. w. N.[↩]
- so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536; und LG Dortmund, VRR 2011, 187; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009 – 14 U 63/09, SP 2010, 78, mit näherer Begründung des pauschalen Abzugsbetrags von 5% für ersparte Eigenaufwendungen in Fällen ohne individuelle Besonderheiten[↩]
- vgl. Geigel, a.a.O., Rdnr. 90 f.[↩]
- vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr.20[↩]
- OLG Köln, NZV 2010, 614; und NZV 2011, 450[↩]
- LG Dortmund, a.a.O.[↩][↩]
- so zutreffend OLG Frankfurt, SP 2010, 401[↩]
- BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 unter B.02. b), cc) der Gründe[↩]
- so z. B. LG Dortmund, a.a.O.; und OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553; ähnlich auch OLG Köln, SP 2010, 396[↩]
- z. B. OLG Hamm, RuS 2011, 536[↩]
- vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009 – 14 U 63/09, SP 2010, 78[↩]
- vgl. dazu die Erläuterungen der entsprechenden Marktpreisspiegel, z. B. für das Jahr 2009 auf S. 18[↩]
- z. B. Bl. VII der Schwacke-Liste 2008[↩]
- so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536[↩]
- so aber z. B. OLG Köln, NZV 2010, 614; und LG Karlsruhe, VVR 2010, 346[↩]
- gegen eine „Rosinenpickerei“ insoweit zutreffend auch LG Kassel, Urteil vom 20.01.2011 1 S 285/10[↩]
- so auch OLG Köln, NZV 2010, 614, das zutreffend darauf hinweist, ein pauschaler Vortrag der Beklagtenseite, die Geschädigten seien auf ein Bringen und Abholen nicht angewiesen, reiche nicht aus[↩]
- LG Karlsruhe, VRR 2010, 346, m. w. N.[↩]
- OLG Köln, MRW 2011, 12; und Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11[↩]
- LG Kassel, a.a.O.[↩]
- OLG Köln, NZV 2011, 450[↩]
- OLG Stuttgart, NZV 2011, 556[↩]
- OLG Stuttgart, a.a.O.[↩]
- vgl. so auch OLG Köln, NZV 2010, 614[↩]
- OLG Köln, a.a.O.[↩]
- vgl. OLG Köln, SP 2010, 396[↩]











