Der Verweisungsbeschluss im PKH-Abhilfeverfahren – und seine Bindungswirkung

Wird ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag im Stadium des Abhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtszugs verwiesen, liegt darin kein extremer Verfahrensverstoß, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entfallen ließe.

Der Verweisungsbeschluss im PKH-Abhilfeverfahren – und seine Bindungswirkung

Im hier entschiedenen Fall hat das Landgericht den Rechtsstreit im Stadium des anhängigen Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die hierdurch kraft Gesetzes grundsätzlich eingetretene Bindungswirkung ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht wegen objektiver Unhaltbarkeit und Willkür der Entscheidung entfallen:

Der auf „den Rechtsstreit“ bezogene Verweisungsbeschluss ist dahingehend zu verstehen, dass die nach Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) erfolgte Verweisung die Zuständigkeit für die Entscheidung im Abhilfeverfahren betrifft. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit dem Verweisungsbeschluss weder seinen Ausgangsbeschluss von Amts wegen aufgehoben noch auf die eingelegte Beschwerde hin bereits selbst gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Abhilfe entschieden. Letzteres stünde auch im Widerspruch zu dem Anhörungsschreiben vom 04.11.2020, wonach eine (negative) Entscheidung über die Abhilfe nur für den – hier nicht eingetretenen – Fall beabsichtigt sei, dass keine Verweisung an das Verwaltungsgericht beantragt werde.

Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein – unanfechtbar gewordener – Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, den Verweisungsbeschluss in dem von § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzliche Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses nur bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Das ist dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigen ist1. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist2.

Ein solcher qualifizierter Rechtsverstoß liegt hier bei Würdigung aller Umstände nicht vor. Der Verweisung stand weder entgegen, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelte noch, dass sie erst nach Einlegung der sofortigen Beschwerde erfolgte. Auch aus sonstigen Gründen ist sie nicht unverständlich und offensichtlich unhaltbar.

Es kann nicht als eine unvertretbare Rechtsauffassung angesehen werden, ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren zu verweisen. Allerdings ist die Frage, ob eine Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren stattfinden kann, in Rechtsprechung und Literatur umstritten3. Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit der Auffassung angeschlossen, wonach das Gericht, wenn es in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erachtet, das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen hat4. Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf das bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bestehende Interesse, die Sachentscheidung (hier in Gestalt der Beurteilung der Erfolgsaussichten) der dafür zuständigen und entsprechend spezialisierten Gerichtsbarkeit zuzuweisen, sowie auf den Grundsatz der Prozessökonomie5. Angesichts dieser Rechtsprechung durfte das Landgericht die Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens für prozessual zulässig erachten.

Soweit das Verwaltungsgericht einen zum Wegfall der Bindungswirkung führenden Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darin sieht, dass die Verweisungsentscheidung nicht der in § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Alternativität von Entscheidungsmöglichkeiten entspricht, ist dem entgegenzuhalten, dass die vom Landgericht gewählte Entscheidungsform nicht aus § 572 ZPO, sondern aus der Sonderregelung des § 17a Abs. 2 GVG folgt. Da hier bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorlag, gegen die eine sofortige Beschwerde eingelegt worden war, könnte allerdings die Sperrwirkung des § 17a Abs. 5 GVG eingetreten sein. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Welche Bedeutung dieser Regelung im Abhilfeverfahren zukommt, ist aber nicht so eindeutig, dass eine Verweisung offensichtlich unhaltbar erschiene. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Regelungen des § 17a GVG zielen darauf ab, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten6. „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG ist als Gegenbegriff zur Entscheidung über die Rechtswegfrage zu verstehen7; Hauptsache kann daher auch die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag sein.

Weniger eindeutig ist die Auslegung der Formulierung „Gericht, das über ein Rechtsmittel (…) entscheidet“. Bei einem weiten Begriffsverständnis, dem ersichtlich das Verwaltungsgericht folgt, lässt sich darunter jedes Gericht fassen, das ab dem Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsmittels in irgendeiner Form damit befasst ist, also auch das Gericht des ersten Rechtszuges in einem etwaigen Abhilfeverfahren. Hierfür könnte auch die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeführt werden, wonach die Beschwerde nicht auf die Unzuständigkeit des Gerichts gestützt werden kann. Im Schrifttum wird die genannte Wendung aber vielfach mit dem übergeordneten Rechtsmittelgericht bzw. der Rechtsmittelinstanz in Abgrenzung zur ersten Instanz gleichgesetzt8. Die Gesetzesbegründung, die im Zusammenhang mit § 17a Abs. 5 GVG von „Rechtsmittelgericht“ im Gegensatz zum „Gericht des ersten Rechtszuges“ spricht9, deutet ebenfalls in diese Richtung.

Es ist hiernach jedenfalls begrifflich möglich, die Tätigkeit des iudex a quo, der entweder der Beschwerde abhelfen oder sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen muss (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 ZPO), nicht als „Entscheidung über ein Rechtsmittel“ im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG zu verstehen, sondern noch dem Ausgangsverfahren zuzurechnen. Diese Auslegung ließe sich auch mit dem Wesen des Abhilfeverfahrens begründen: Der Devolutiveffekt der sofortigen Beschwerde tritt – anders als beispielsweise beim Berufungszulassungsantrag – erst mit dem Anfall beim Beschwerdegericht ein10. Das aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschaltete Abhilfeverfahren ist einer Gegenvorstellung oder einem Vorverfahren vergleichbar; es dient der Möglichkeit der Selbstkorrektur durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat11.

Die Verweisung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unverständlich oder offensichtlich unhaltbar. Ein unauflösbarer systematischer Widerspruch zu allgemeinen Prozessmaximen12 tritt durch die Verweisung in diesem Verfahrensstadium nicht ein, da das Abhilfeverfahren nach § 148 Abs. 1 VwGO ähnlichen Regeln folgt wie das Verfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO. Dass für Streitigkeiten aus einem Erschließungsvertrag der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, erscheint nach der bisherigen Rechtsprechung naheliegend13.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2022 – 9 AV 1.22

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.04.2019 – 6 AV 11.19 – NJW 2019, 2112 Rn. 10; und vom 16.06.2021 – 6 AV 1.21 und 2.21, NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10[]
  2. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.06.2021 – 6 AV 1.21 und 2.21, NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10; und vom 29.12.2021 – 3 AV 1.21 11; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte[]
  3. vgl. die umfangreichen Nachweise bei BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – XII ZB 276/20 – FamRZ 2021, 113 Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 – 4 D 137/20 u.a. – NWVBl 2021, 42 Rn. 4[]
  4. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – XII ZB 276/20 – FamRZ 2021, 113, Leitsatz; vgl. auch Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 41/§§ 17 – 17b GVG Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 17 GVG Rn. 12 f.[]
  5. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – XII ZB 276/20 – FamRZ 2021, 113 Rn.19 ff.[]
  6. vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.[]
  7. vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 17a GVG Rn. 45 m.w.N.[]
  8. vgl. etwa Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl.2021, § 17 Rn. 8, 11, 53; Gerhold, in: Graf, BeckOK GVG, § 17a Rn. 16 f.; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 17a GVG Rn. 1, 5, 44[]
  9. BT-Drs. 11/7030 S. 38[]
  10. vgl. Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl.2020, § 572 Rn. 15; zum Berufungszulassungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 04.11.2021 – 6 AV 9.21, NVwZ 2022, 164[]
  11. vgl. Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl.2022, § 572 Rn. 2[]
  12. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.06.2021 – 6 AV 1.21 und 2.21, NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10 ff.[]
  13. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.07.2000 – V ZB 50/99, NVwZ-RR 2000, 845 Rn. 28[]

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  • Verwaltungsgericht Düsseldorf: Luekk