Der vollmachtlose Gläubigervertreter im Zwangsversteigerungstermin

Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten – sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist – auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.

Der vollmachtlose Gläubigervertreter im Zwangsversteigerungstermin

Die Meistbietende, der der Zuschlag versagt wurde, ist beschwerdeberechtigt (§ 97 Abs. 1 ZVG) und kann die Beschwerde gemäß § 100 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 ZVG darauf stützen, dass ihr der Zuschlag habe erteilt werden müssen, weil der für die Gläubigerin gestellte Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG unwirksam gewesen sei1. Ihr ist es dabei auch nicht verwehrt, sich erstmals im Beschwerdeverfahren auf einen Mangel der Vollmacht des für die Gläubigerin im Versteigerungstermin aufgetretenen Rechtsanwalts zu berufen.

Die allgemeinen Vorschriften über Prozessbevollmächtigte (§§ 78 ff. ZPO) gelten, soweit sich nicht aus dem Zwangsversteigerungsgesetz etwas anderes ergibt, sinngemäß auch im Zwangsversteigerungsverfahren2. Zu diesen zählt die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO, die bestimmt, dass der Mangel der Vollmacht eines Bevollmächtigten von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann. Die Meistbietende ist als „Gegner“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da die Wirksamkeit des Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung als Meistbietende hat.

Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO wird nicht durch den für die Zuschlagsbeschwerde geltenden Grundsatz eingeschränkt, wonach neue oder erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Tatsachen bei der Entscheidung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben3.

Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um einen Rechtsanwalt, macht der Beschwerdeführer mit der Rüge ohnehin einen dem Vollstreckungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler geltend. Er stützt seine Beschwerde dann nämlich darauf, dass die Prüfung der Vollmacht, die dem Vollstreckungsgericht in einem solchen Fall nach § 88 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO von Amts wegen obliegt, unterblieben ist oder unzureichend war.

Anders liegt es zwar, wenn das Vollstreckungsgericht die Vollmacht nicht prüfen musste, weil – wie hier – ein Rechtsanwalt für einen Verfahrensbeteiligten aufgetreten und ein Mangel seiner Vollmacht nicht gerügt worden ist (§ 89 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO; anders bei Vertretung eines Bieters: vgl. § 71 Abs. 2 ZVG4). Auch in diesem Fall ist aber die erstmals mit der Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung erhobene Rüge des Mangels der Vollmacht beachtlich. Denn Sinn und Zweck des § 88 ZPO erfordern es, die Rüge des Mangels der Vollmacht auch bei einer Zwangsversteigerung in jeder Lage des Verfahrens zuzulassen. Da Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege besonderes Vertrauen genießen, darf sich das Gericht, nicht zuletzt im Interesse der Verfahrensvereinfachung, grundsätzlich auf ihre Erklärung verlassen, ihnen sei Verfahrensvollmacht erteilt worden5. Andererseits stellt es einen schweren Rechtsfehler dar, wenn für einen Verfahrensbeteiligten ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (vgl. § 547 Nr. 4, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO); einen solchen Fehler gilt es auch im Verfahren der Zwangsversteigerung möglichst zu vermeiden. Da das Unterbleiben einer Rüge den Vollmachtsmangel nicht beseitigt, ist es gerade dort, wo das Gericht ohne Rüge nicht zu einer Prüfung der Vollmacht verpflichtet ist, unverzichtbar, dass die Verfahrensbeteiligten diese Prüfung in jeder Lage des Verfahrens erzwingen können.

Ein etwaiger Mangel der Vollmacht des für die Gläubigerin aufgetretenen Rechtsanwalts ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshof jedoch geheilt:

Insolweit entnimmt das Gericht dem – von zwei Prokuristen unterzeichneten – Schreiben der Gläubigerin, in dem diese einen Mangel der Vollmacht in Abrede stellt, den Willen, die Erklärungen des in ihrem Namen aufgetretenen Rechtsanwalts erforderlichenfalls nachträglich zu genehmigen (§ 89 Abs. 2 ZPO).

Eine vollmachtlose Vertretung ist – solange es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt6 – auch im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich7.

Eine Sonderregelung sieht das Gesetz nur für die Vertretung des Bieters vor (§ 71 Abs. 2 ZVG); danach muss die Vertretungsmacht für einen Bieter – und zwar auch dann, wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten wird8 – im Termin durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen werden. Allein hierauf bezieht sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 20129, nach der das Vollstreckungsgericht auf die Prüfung der formellen Beweiskraft einer solchen Urkunde beschränkt ist. Da eine vergleichbare Regelung für die Vertretung der Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht getroffen worden ist, bleibt es insoweit bei der sinngemäßen Anwendung der §§ 78 ff. ZPO.

Die in § 89 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Verfahrensführung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch im Zwangsversteigerungsverfahren möglich. Richtig ist zwar, dass Verfahrensfehler, die zu Versagungsgründen gemäß § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG führen, nicht stillschweigend genehmigt werden können (vgl. § 84 Abs. 2 ZVG). Um einen solchen Versagungsgrund geht es hier aber nicht; dem Vollstreckungsgericht ist nicht einmal ein Verfahrensfehler unterlaufen.

Schließlich steht die Vorschrift des § 74a Abs. 2 ZVG, nach der der Antrag auf Versagung des Zuschlags nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden kann, einer nachträglichen Genehmigung nicht entgegen. Denn die Genehmigung der Verfahrensführung nach § 89 Abs. 2 ZPO heilt den Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft10. Demgemäß muss eine solche Genehmigung nicht innerhalb der Frist oder in dem Verfahrensabschnitt erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt11. Auch schadet es nicht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist, mit dem der Mangel der Vollmacht gerügt wird. Nur einer auf einen solchen Mangel gestützten, prozessual zu Recht ergangenen gerichtlichen Entscheidung – hier wäre dies der Zuschlag an die Meistbietende unter Zurückweisung des Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG der Beteiligten zu 2 wegen Fehlens einer wirksamer Vollmacht gewesen – kann durch die nachträgliche Genehmigung nicht mehr die Grundlage entzogen werden12.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – V ZB 24/12

  1. vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Anm.09.14 sowie Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 81 Rn. 3[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 931 Rn. 21; Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn. 50[]
  3. BGH, Urteil vom 13.07.1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.[]
  4. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14[]
  5. vgl. MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 88 Rn. 1; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 88 Rn. 2[]
  6. vgl. dazu GemS OGB, Beschluss vom 17.04.1984 – GmSOGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115 f.[]
  7. ebenso Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Anm. 50.7; Klawikowski, Rpfleger 2008, 404, 406[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14[]
  9. BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.1984 – X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 140; Beschluss vom 10.01.1995 – X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, 124[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.1995 – X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283[]
  12. vgl. GemS OGB, Beschluss vom 17.04.1984 – GmSOGB 2/83, aaO[]